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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer Straßenverbreiterung, welche einem großräumigen Konzept entspricht und im anschließenden Baulos bereits durchgeführt ist, kann nicht mit dem Hinweis darauf bestritten werden, daß im örtlichen Nahbereich der zu enteignendenden Flächen von der Straßenverwaltung der Errichtung einer Ausfahrt für eine Fahrschule zugestimmt worden sei, was darauf hindeutet, daß entweder überhaupt keine kritische Verkehrssituation bestehe oder dieselbe erst durch die Fahrschule herbeigeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002027.X01Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015