Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;Norm
BStG 1971 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1) und 2) des S und der FS in V, 3) des Dkfm. KT in L, 4) und 5) des Ing. M und der EM in V, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Mai 1979, Zl.: 890.684/2-III/9-79, betreffend eine Enteignung zu einer Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: der Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1) und 2) des S und der FS in römisch fünf, 3) des Dkfm. KT in L, 4) und 5) des Ing. M und der EM in römisch fünf, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Mai 1979, Zl.: 890.684/2-III/9-79, betreffend eine Enteignung zu einer Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: der Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 480,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über den Antrag der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, auf Durchführung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für den Ausbau der Wiener Straße B 1 von km 241,260 bis km 242,540 im Bereich des Bauloses "Dürnau" vom 9. Mai 1977 wurde vom Landeshauptmann für Oberösterreich mit Kundmachung vom 18. August 1977 die Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverhandlung für den 15., 19., 20., 22. und 26. September 1977 anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für den 1. Verhandlungstag, die übrigen Beschwerdeführer für den 2. Verhandlungstag als vom Enteignungsantrag betroffene Liegenschaftseigentümer geladen. Sämtliche Beschwerdeführer überreichten am 14. September 1977 schriftliche Einwendungen, und zwar der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in je einer gemeinsamen Eingabe. Diese Eingaben betreffen sowohl die Notwendigkeit und den Umfang der Enteignung als auch für den Fall des Ausspruches der Enteignung Ausführungen über die zu leistende Entschädigung. Die Ausführungen über Notwendigkeit und Umfang der Enteignung lauten in den beiden Eingaben völlig gleich und besagen im wesentlichen: Als die Vorbesitzer das Haus errichteten, hätten sie vorausschauend von der damaligen Begrenzung der Bundesstraße B 1 entsprechend weit zurückrücken wollen, um bei einer allfälligen späteren Verbreiterung der Straße in der Bewohnung und Benützung des Hauses nicht benachteiligt zu werden, was ihnen jedoch unter Hinweis auf die bestehende Baufluchtlinie mit dem Bemerken nicht gestattet worden sei, daß eine Verbreiterung dieser Straße sowieso nie in Frage kommen werde. Diesen Standpunkt habe der damalige Leiter des Vöcklabrucker Bauamtes auch als Zeuge in einem Prozeß vor dem Kreisgericht Wels vertreten, in welchem der damalige Grundeigentümer geltend gemacht habe, daß er bei einer Verbreiterung der Straße B 1 in der Verbauung dieses Grundstückes beschränkt sein werde. Es werde nicht bestritten, daß die geplante Straßenverbreiterung gewisse Erleichterungen des Verkehrs mit sich bringe, von einer Notwendigkeit im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 könne aber keine Rede sein, weshalb die Notwendigkeit, Grundflächen der Enteignungsgegner in Anspruch zu nehmen, bestritten werde. In der Eingabe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wird noch verlangt, bei Durchführung der Arbeiten die neue Grundgrenze genau zu beachten und gegen deren Überschreitung bei den Arbeiten Vorkehrungen zu treffen (Holzwand, Absperrung u.dgl.).
Bei der Verhandlung wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, daß für die Straßenbaumaßnahmen eine Fläche von zirka 35 m2 ihres Grundstücke Nr. 887/34, Garten, in EZ. 775, KG X, beansprucht werde. Sie hielten ihre schriftlichen Einwendungen aufrecht und führten ergänzend aus: Es sei ihnen gegenüber stets darauf verwiesen worden, daß eine Umfahrungsstraße geplant sei und daher die Bundesstraße nicht mehr erweitert werde. Diese Umfahrungsstraße sei nach wie vor in Planung, es entstehe daher der Eindruck, daß die vorliegende Verbreiterung nur wegen des Bauvorhabens von Dr. L in Angriff genommen werden solle. Zum Projekt selbst werde ausgeführt, daß sie niemals eine Ausfahrt auf die Bundesstraße beansprucht hätten und eine solche auch nie ausgeübt worden sei, weshalb sie auf eine Ausfahrt verzichteten. Bezüglich Beachtung der neuen Grundgrenze und nötiger Vorkehrungen gegen deren Überschreitung bei den Straßenarbeiten stellten sie denselben Antrag wie die übrigen Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Einwendungen. Bezüglich der übrigen Beschwerdeführer wurde bei der Verhandlung festgestellt: Der Drittbeschwerdeführer sei zur Hälfte, Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ. 770, KG X, aus der für die gegenständliche Straßenbaumaßnahme eine Fläche von rd. 30 m2 des Grundstückes Nr. 877/33, Acker, in Anspruch genommen werde. Sie äußerten sich im übrigen gleichlautend mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin.Bei der Verhandlung wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, daß für die Straßenbaumaßnahmen eine Fläche von zirka 35 m2 ihres Grundstücke Nr. 887/34, Garten, in EZ. 775, KG römisch zehn, beansprucht werde. Sie hielten ihre schriftlichen Einwendungen aufrecht und führten ergänzend aus: Es sei ihnen gegenüber stets darauf verwiesen worden, daß eine Umfahrungsstraße geplant sei und daher die Bundesstraße nicht mehr erweitert werde. Diese Umfahrungsstraße sei nach wie vor in Planung, es entstehe daher der Eindruck, daß die vorliegende Verbreiterung nur wegen des Bauvorhabens von Dr. L in Angriff genommen werden solle. Zum Projekt selbst werde ausgeführt, daß sie niemals eine Ausfahrt auf die Bundesstraße beansprucht hätten und eine solche auch nie ausgeübt worden sei, weshalb sie auf eine Ausfahrt verzichteten. Bezüglich Beachtung der neuen Grundgrenze und nötiger Vorkehrungen gegen deren Überschreitung bei den Straßenarbeiten stellten sie denselben Antrag wie die übrigen Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Einwendungen. Bezüglich der übrigen Beschwerdeführer wurde bei der Verhandlung festgestellt: Der Drittbeschwerdeführer sei zur Hälfte, Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ. 770, KG römisch zehn, aus der für die gegenständliche Straßenbaumaßnahme eine Fläche von rd. 30 m2 des Grundstückes Nr. 877/33, Acker, in Anspruch genommen werde. Sie äußerten sich im übrigen gleichlautend mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin.
Am Schluß der Verhandlungsschrift findet sich folgende Wendung:
"Sämtliche Parteien und Beteiligte, mit Ausnahme der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung, haben sich nach Abgabe ihrer Äußerung, jedoch noch vor Protokollierung der Sachverständigengutachten, von der Verhandlung entfernt. Der Inhalt der Gutachten wurde ihnen jedoch anläßlich der Abgabe ihrer Äußerungen mündlich bekannt gegeben. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird einvernehmlich verzichtet."
Dies wurde vom Verhandlungsleiter in der Niederschrift bestätigt. In der Verhandlungsschrift findet sich das Gutachten des technischen Sachverständigen, welches im wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Im Raume der Bezirksstadt Vöcklabruck träfen sich die verschiedenen Verkehrsströme des Durchzugsverkehrs und des interurbanen Verkehrs. Insbesondere letztere Verkehrsbeziehungen wickelten sich weitgehend unter Überquerung des Verkehrs auf der B 1 ab. Die seinerzeit als Umfahrungsstraße gedachte Straßenanlage habe durch die intensive Anbautätigkeit diesen Charakter längst verloren und sei überdies durch das übrige Verkehrsaufkommen stark belastet, weil dieses die Bundesstraßenanlage streckenweise und an verschiedenen Kreuzungsstellen miteinbeziehe. Um der hohen Verkehrsdichte auf der B 1 Rechnung zu tragen und eine weitgehende Entflechtung der verschiedenen Verkehrsströme herbeizuführen, sei in den vergangenen Jahren das nördlich der Wagrainer Kreuzung gelegene Baulos "Wagrainer-Kreuzung" vierspurig ausgebaut worden. Südlich dieses Kreuzungsbereiches sei dieser Ausbau noch nicht erfolgt und daher die Unstetigkeit des Verkehrsflusses besonders spürbar. Nur durch eine Fortsetzung des vierspurigen-Ausbaues in der südlichen Richtung bis in den Bereich des Stadtrandes könne eine taugliche Gesamtlösung erzielt werden. Das vorliegende Projekt betreffend den vierspurigen Ausbau der Wiener Straße im Baulos "Dürnau" diene diesem Ziele. Das vorliegende Projekt entspreche den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und den Richtlinien für den Ausbau der österreichischen Bundesstraßen. Es erweise sich offenkundig als notwendig, die Ausführung des angetragenen Objektes im Wege von Enteignungen zu ermöglichen. An der Linienführung und den Gefällsverhältnissen träten keine wesentlichen Änderungen ein, die Notwendigkeit zur Beanspruchung fremden Eigentums trete vielmehr durch den vierspurigen Ausbau ein. Die erforderlichen Gesamtbreiten der zukünftigen Fahrbahnfläche ergäben sich aus den allgemein anerkannten Regelabmessungen. Die fünfte Fahrspur zwischen der Wagrainer Kreuzung und der Kreuzung mit der Brucknerstraße diene der Aufnahme des Linksabbiegeverkehrs und biete die Möglichkeit einer Entflechtung der Verkehrsbänder, weshalb sie unentbehrlich sei. Bezüglich der Notwendigkeit dieses Vorhabens sei davon auszugehen, daß das derzeitige Verkehrsaufkommen von rund 10.000 Fahrzeugen je 16 Stunden, wie Erhebungen des Sachverständigen im Rahmen von Lärmmessungen erwiesen hätten, noch dauernd im Steigen begriffen sei. Trotz Ampelregelung der beiden Kreuzungsbereiche "Wagrainer Kreuzung" und "Brucknerstraße" sei die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Bundesstraßenverkehrs in diesem Abschnitt besonders durch den interurbanen Verkehr stark behindert. Es komme in diesem Abschnitt dauernd zu Verkehrsunfällen. Die nach Süden zu anschließende Steigungsstrecke bewirke zwangsläufig mangels Trennung von Lastverkehr und sonstigen Fahrzeugen eine Behinderung der Flüssigkeit. In den beiden Kreuzungsbereichen komme es laufend zu maßgeblichen Stauungen der Verkehrsströme. Außerdem wäre es sinnwidrig, eine bereits ausgebaute vierspurige Teilstrecke im besonders stark beanspruchten anschließenden Teilabschnitt nicht fortzusetzen. Die Zusatzspur rechtsseitig zwischen Wagrainer Kreuzung und Brucknerstraße zum Anschluß mehrerer angrenzender Liegenschaften - darunter jener der Beschwerdeführer - sei jedoch entbehrlich, weil nördlich der B 1, parallel zu dieser, ein Ortschaftsweg verlaufe, an den diese Grundstücke unmittelbar anrainten. (Auf Grund letzterer Äußerung des Sachverständigen änderte die Bundesstraßenverwaltung ihr Projekt dahingehend, daß die vorgesehene Grundstückszufahrt nicht zur Ausführung gelange.)
Im Sachverständigengutachten heißt es weiter, auf der Liegenschaft Dr. L sei mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung ein neues Fahrschulgebäude in Errichtung, für welches die Zu- und Ausfahrt zur Bundesstraße orientiert sei. Im Interesse des Verkehrsflusses und seiner Sicherheit wäre es zweckdienlicher gewesen, wenn auch diese Ausfahrt unterblieben wäre. In Berücksichtigung des vorliegenden Rechtsstandes könne zwar gegen eine Zu- und Ausfahrt zur Fahrschule L kein Einwand erhoben werden, doch sei hiefür eine Zusatzspur nicht nur entbehrlich, sondern abzulehnen, weil durch eine auf die gesamte Grundstücksbreite erstreckte Anschlußmöglichkeit die rechtsseitige Fahrbahn im rechten Winkel angefahren werden könne und wesentlich bessere Sichtverhältnisse zu erwarten seien, als dies durch eine Parallelzufahrt über eine Zusatzspur der Fall wäre. (Auf Grund dieser Äußerung des Sachverständigen wurde von der Bundesstraßenverwaltung der Enteignungsantrag auch bezüglich der zusätzlichen Fahrspur im Bereiche der Fahrschule Dr. L zurückgezogen.) Weitere Ausführungen des Sachverständigen betreffen Detailfragen, welche keine Auswirkungen auf die Enteignung von Grundflächen der Beschwerdeführer haben. Abschließend heißt es noch im Gutachten des Sachverständigen: Es stehe außer Zweifel, daß durch die angetragene Straßenanlage den Bedürfnissen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 1 zusammen mit den erforderlichen Sicherheitsnotwendigkeiten besser als bisher Rechnung getragen werde. Es könne somit in der Gesamtheit ausgeführt werden, daß die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und deren Umfang notwendig und im öffentlichen Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gelegen seien. Zu den Äußerungen der Enteignungsgegner, darunter der Beschwerdeführer, nahm der Sachverständige dahingehend Stellung, daß die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen bereits durch seine allgemeinen Ausführungen widerlegt seien.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1977, Zl.: BauR-4876/4-1977-Po/Bo, wurde gemäß § 17 und § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 für den Ausbau der Wiener Straße B 1 im Baulos "Dürnau" von km 241,260 bis km 242,540 im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck das dauernde und lastenfreie Eigentum an - im Bescheid angeführten - Grundstücken bzw. Grundstücksteilen einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen "unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur" für die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen des Dipl.Ing. Odilo Fischer, Steyr, Plannummer Dü 3206 aus dem Jahre 1973, Änderung 1977, in Anspruch genommen. Bei den in Anspruch genommenen Grundflächen handelt es sich unter anderem aus dem Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin um eine mit "ca." 35 m2 angegebene Teilfläche des Grundstückes 877/34 in EZ. 775, KG X, und aus dem Eigentum der übrigen Beschwerdeführer um eine mit "ca." 30 m2 angegebene Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 877/33 in EZ. 770 derselben Katastralgemeinde.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1977, Zl.: BauR-4876/4-1977-Po/Bo, wurde gemäß Paragraph 17 und Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 für den Ausbau der Wiener Straße B 1 im Baulos "Dürnau" von km 241,260 bis km 242,540 im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck das dauernde und lastenfreie Eigentum an - im Bescheid angeführten - Grundstücken bzw. Grundstücksteilen einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen "unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur" für die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen des Dipl.Ing. Odilo Fischer, Steyr, Plannummer Dü 3206 aus dem Jahre 1973, Änderung 1977, in Anspruch genommen. Bei den in Anspruch genommenen Grundflächen handelt es sich unter anderem aus dem Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin um eine mit "ca." 35 m2 angegebene Teilfläche des Grundstückes 877/34 in EZ. 775, KG römisch zehn, und aus dem Eigentum der übrigen Beschwerdeführer um eine mit "ca." 30 m2 angegebene Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 877/33 in EZ. 770 derselben Katastralgemeinde.
In diesem Bescheid heißt es weiter:
"Die Einwendungen der Grundeigentümer ... S und FS, Dkfm. KT
sowie Ing. M und EM gegen die Notwendigkeit der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme und den sich daraus ergebenden Umfang der Grundinanspruchnahme werden abgewiesen."
Weiters wurden in dem Bescheid die entsprechenden Entschädigungen gemäß § 20 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurden die wesentlichen Teile des vorerwähnten Gutachtens des technischen Sachverständigen in der Enteignungsverhandlung wiedergegeben. Es wurde ferner ausgeführt, daß die vom Gesetz geforderte Wirtschaftlichkeit bei der Projektserstellung berücksichtigt worden sei, nicht zuletzt auch dadurch, daß sich die Linienführung durchwegs an den bestehenden Verlauf der derzeitigen Trasse der B 1 anpasse und lediglich jene Grundstücke und Objekte zur Einlösung gelangten, deren Inanspruchnahme für die Fahrbahnverbreiterung unbedingt notwendig sei. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde, wie folgt, Stellung bezogen: Die Behörde könne sich den Ausführungen der Grundeigentümer über die in Frage gestellte Notwendigkeit des gesamten gegenständlichen Bauvorhabens nicht anschließen. Gegenstand des Verfahrens sei der Antrag der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, auf Durchführung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für den Ausbau der B 1 im gegenständlichen Bereich. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit des gegenständlichen Straßenbauvorhabens sowie des daraus resultierenden Umfanges der Grundinanspruchnahme sei ausschließlich von den gegebenen Verkehrsverhältnissen und dem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen. Ob bzw. wann eine Umfahrungsstraße errichtet werde, habe dabei völlig außer acht zu bleiben und es könne daher den diesbezüglichen Einwendungen kein Erfolg beschieden sein. Im übrigen werde auf die allgemeinen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen verwiesen, worin die Notwendigkeit gerade des verfahrensgegenständlichen Abschnittes im besonderen begründet werde. Gegenstand und Umfang der Enteignung lägen auf Grund des vorliegenden Projektes und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, wobei der Umfang der in Anspruch genommenen Flächen technisch und wirtschaftlich im erforderlichen Rahmen bleibe. Die Notwendigkeit der Enteignung habe sich auch daraus ergeben, daß zwischen den Parteien des Verfahrens eine einheitliche Auffassung über die Höhe der Entschädigung nicht habe erzielt werden können. Im Bescheid finden sich sodann noch begründende Ausführungen über die Bemessung der festgesetzten Entschädigungen.Weiters wurden in dem Bescheid die entsprechenden Entschädigungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1971 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurden die wesentlichen Teile des vorerwähnten Gutachtens des technischen Sachverständigen in der Enteignungsverhandlung wiedergegeben. Es wurde ferner ausgeführt, daß die vom Gesetz geforderte Wirtschaftlichkeit bei der Projektserstellung berücksichtigt worden sei, nicht zuletzt auch dadurch, daß sich die Linienführung durchwegs an den bestehenden Verlauf der derzeitigen Trasse der B 1 anpasse und lediglich jene Grundstücke und Objekte zur Einlösung gelangten, deren Inanspruchnahme für die Fahrbahnverbreiterung unbedingt notwendig sei. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde, wie folgt, Stellung bezogen: Die Behörde könne sich den Ausführungen der Grundeigentümer über die in Frage gestellte Notwendigkeit des gesamten gegenständlichen Bauvorhabens nicht anschließen. Gegenstand des Verfahrens sei der Antrag der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, auf Durchführung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für den Ausbau der B 1 im gegenständlichen Bereich. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit des gegenständlichen Straßenbauvorhabens sowie des daraus resultierenden Umfanges der Grundinanspruchnahme sei ausschließlich von den gegebenen Verkehrsverhältnissen und dem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen. Ob bzw. wann eine Umfahrungsstraße errichtet werde, habe dabei völlig außer acht zu bleiben und es könne daher den diesbezüglichen Einwendungen kein Erfolg beschieden sein. Im übrigen werde auf die allgemeinen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen verwiesen, worin die Notwendigkeit gerade des verfahrensgegenständlichen Abschnittes im besonderen begründet werde. Gegenstand und Umfang der Enteignung lägen auf Grund des vorliegenden Projektes und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, wobei der Umfang der in Anspruch genommenen Flächen technisch und wirtschaftlich im erforderlichen Rahmen bleibe. Die Notwendigkeit der Enteignung habe sich auch daraus ergeben, daß zwischen den Parteien des Verfahrens eine einheitliche Auffassung über die Höhe der Entschädigung nicht habe erzielt werden können. Im Bescheid finden sich sodann noch begründende Ausführungen über die Bemessung der festgesetzten Entschädigungen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung; sie führten darin im wesentlichen aus:
Die Einwendungen gegen Notwendigkeit und Umfang der Enteignung seien durch die im Verfahren eingeholten Gutachten keineswegs entkräftet. Der Bescheid gehe auf die Einwendungen überhaupt nicht ein, so etwa auf das Vorbringen, die Vorbesitzer hätten ihre Häuser gar nicht anders situieren dürfen, obwohl sie eine Straßenverbreiterung befürchtet hätten, weil die Baubehörde den Standpunkt vertreten habe, eine Straßenverbreiterung werde niemals erfolgen, allenfalls werde der Verkehr über andere anzulegende Straßen abgeleitet werden. So habe auch die vor einigen Jahren vorgenommene Verbreiterung der Bundesstraße das Straßenstück neben den Häusern der Beschwerdeführer nicht berührt, was der Fall gewesen wäre, wenn bereits damals der Plan für eine Verbreiterung bestanden hätte; die Verhältnisse hätten sich aber seither nicht geändert. Dies unterstütze die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die nunmehr geplante Verbreiterung nicht mit den Notwendigkeiten der Verkehrsausdehnung zu tun habe, sondern nur mit dem Bauvorhaben des benachbarten Dr. L. Die zu dessen Liegenschaft ursprünglich eingeplante eigene Zufahrt bzw. Parkspur sei nunmehr fallengelassen und die Ausfahrt auf die verbreiterte Bundesstraße bewilligt worden, dies trotz Bedenken der Sachverständigen. Entweder sei der Verkehr derart gestiegen, daß die Bundesstraße verbreitert werden müsse, dann könne darauf nicht die Ausfahrt für eine Fahrschule bewilligt werden, oder es erlaube der Verkehr die Ausfahrt für eine Fahrschule, dann bestehe auch kein Anlaß, die Straße so weit zu verbreitern, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müßten. Es sei auch nicht zulässig, daß im Bescheid die beanspruchten Flächen mit einem "ca." - Ausmaß angegeben würden, weil damit der Enteignungsbescheid nicht vollstreckt werden könne (siehe § 7 Abs. 1 der Exekutionsordnung und § 59 AVG 1950). Offenbar sei sich das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung über den genauen Verlauf der Trasse noch nicht ganz klar. So seien bei der Begehung die Begrenzungsstöcke mehrfach versetzt worden. Niemand könne beurteilen, bis zu welchem Prozentsatz eine Erhöhung des Flächenausmaßes noch unter den "ca." - Begriff falle. Für die Beschwerdeführer sei aber jeder Quadratmeter von erheblicher Bedeutung. Lägen bereits Pläne vor, wie sie für eine Enteignungsverhandlung Voraussetzung seien, dann müsse auch das genaue Ausmaß der beanspruchten Fläche festgestellt werden können und es sei dieses genaue Ausmaß in den Enteignungsbescheid aufzunehmen. Darauf sei von Amts wegen Bedacht zu nehmen, weil ohne genaues Ausmaß der beanspruchten Fläche der Bescheid nicht durchsetzbar wäre. Schließlich sei es nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, sich gegen unzulässige Einwirkungen bei den Bauarbeiten selbst zu schützen und sich mit den Baufirmen auseinanderzusetzen, wenn diese rechtswidrig in das Eigentum eingriffen. Dies wäre Aufgabe der Organisation des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, welches diese Arbeiten durchführen lasse. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, die Baufirmen, mit denen sie in keinerlei Vertragsverhältnis stünden, auf Schadenersatz zu klagen. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hätte daher, wie ausdrücklich beantragt, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Beschwerdeführer gegen solche Einwirkungen zu schützen, und im Falle der rechtskräftigen Enteignung für alle Schäden zu haften, die dadurch entstünden, daß mehr Grund in irgendeiner Form beansprucht werde, der über das im rechtskräftigen Enteignungserkenntnis festgesetzte Ausmaß hinausgehe, umso mehr im vorliegenden Falle, weil die Häuser der Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Straßenbauprojekt unmittelbar neben der Straße zu liegen kämen. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführer ungeschützt allen möglichen Einwirkungen aus dem Straßenbau auszusetzen.Die Einwendungen gegen Notwendigkeit und Umfang der Enteignung seien durch die im Verfahren eingeholten Gutachten keineswegs entkräftet. Der Bescheid gehe auf die Einwendungen überhaupt nicht ein, so etwa auf das Vorbringen, die Vorbesitzer hätten ihre Häuser gar nicht anders situieren dürfen, obwohl sie eine Straßenverbreiterung befürchtet hätten, weil die Baubehörde den Standpunkt vertreten habe, eine Straßenverbreiterung werde niemals erfolgen, allenfalls werde der Verkehr über andere anzulegende Straßen abgeleitet werden. So habe auch die vor einigen Jahren vorgenommene Verbreiterung der Bundesstraße das Straßenstück neben den Häusern der Beschwerdeführer nicht berührt, was der Fall gewesen wäre, wenn bereits damals der Plan für eine Verbreiterung bestanden hätte; die Verhältnisse hätten sich aber seither nicht geändert. Dies unterstütze die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die nunmehr geplante Verbreiterung nicht mit den Notwendigkeiten der Verkehrsausdehnung zu tun habe, sondern nur mit dem Bauvorhaben des benachbarten Dr. L. Die zu dessen Liegenschaft ursprünglich eingeplante eigene Zufahrt bzw. Parkspur sei nunmehr fallengelassen und die Ausfahrt auf die verbreiterte Bundesstraße bewilligt worden, dies trotz Bedenken der Sachverständigen. Entweder sei der Verkehr derart gestiegen, daß die Bundesstraße verbreitert werden müsse, dann könne darauf nicht die Ausfahrt für eine Fahrschule bewilligt werden, oder es erlaube der Verkehr die Ausfahrt für eine Fahrschule, dann bestehe auch kein Anlaß, die Straße so weit zu verbreitern, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müßten. Es sei auch nicht zulässig, daß im Bescheid die beanspruchten Flächen mit einem "ca." - Ausmaß angegeben würden, weil damit der Enteignungsbescheid nicht vollstreckt werden könne (siehe Paragraph 7, Absatz eins, der Exekutionsordnung und Paragraph 59, AVG 1950). Offenbar sei sich das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung über den genauen Verlauf der Trasse noch nicht ganz klar. So seien bei der Begehung die Begrenzungsstöcke mehrfach versetzt worden. Niemand könne beurteilen, bis zu welchem Prozentsatz eine Erhöhung des Flächenausmaßes noch unter den "ca." - Begriff falle. Für die Beschwerdeführer sei aber jeder Quadratmeter von erheblicher Bedeutung. Lägen bereits Pläne vor, wie sie für eine Enteignungsverhandlung Voraussetzung seien, dann müsse auch das genaue Ausmaß der beanspruchten Fläche festgestellt werden können und es sei dieses genaue Ausmaß in den Enteignungsbescheid aufzunehmen. Darauf sei von Amts wegen Bedacht zu nehmen, weil ohne genaues Ausmaß der beanspruchten Fläche der Bescheid nicht durchsetzbar wäre. Schließlich sei es nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, sich gegen unzulässige Einwirkungen bei den Bauarbeiten selbst zu schützen und sich mit den Baufirmen auseinanderzusetzen, wenn diese rechtswidrig in das Eigentum eingriffen. Dies wäre Aufgabe der Organisation des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, welches diese Arbeiten durchführen lasse. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, die Baufirmen, mit denen sie in keinerlei Vertragsverhältnis stünden, auf Schadenersatz zu klagen. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hätte daher, wie ausdrücklich beantragt, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Beschwerdeführer gegen solche Einwirkungen zu schützen, und im Falle der rechtskräftigen Enteignung für alle Schäden zu haften, die dadurch entstünden, daß mehr Grund in irgendeiner Form beansprucht werde, der über das im rechtskräftigen Enteignungserkenntnis festgesetzte Ausmaß hinausgehe, umso mehr im vorliegenden Falle, weil die Häuser der Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Straßenbauprojekt unmittelbar neben der Straße zu liegen kämen. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführer ungeschützt allen möglichen Einwirkungen aus dem Straßenbau auszusetzen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Aus den Verwaltungsakten sei festgestellt worden, daß in den letzten Jahren im Bereich der gegenständlichen Liegenschaften keine Verbreiterungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und sich daher die Berufungsausführungen bezüglich einer Straßenverbreiterung in den letzten Jahren nur auf das Baulos "Wagrainer Kreuzung" der B 1 (Wiener Straße) beziehen könnten, welches als erstes Teilbaulos der Ortsdurchfahrt Vöcklabruck 1977 fertiggestellt worden sei. Dieses Baulos liege aber nicht im Bereiche der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Bereits 1962 habe die Bundesstraßenverwaltung ein generelles Projekt für den Abschnitt Vöcklabruck - Timelkamm erstellt, das den Bereich von km 240,350 umfasse. Die in dem genannten Projekt enthaltene Großbaumaßnahme sei in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt worden, für die entsprechende Detailprojekte ausgearbeitet worden seien. Als zweiter Teilabschnitt sei nunmehr der Ausbau im gegenständlichen Bereich (Baulos "Dürnau") vorgesehen. In diesem Teilabschnitt befänden sich auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Die Behauptung, daß der gegenständliche Ausbau keine verkehrstechnische Notwendigkeit darstelle, sondern einzig und allein mit dem Bauvorhaben L zu tun habe, gehe daher fehl. Das Bundesstraßengesetz 1971 wie auch die diesem Gesetz vorangegangenen Regelungen enthielten kein Bau- bzw. Projektierungsverfahren und auch keine sonstigen Feststellungen, welche einen Hinweis auf geplante Änderungen (Verbreiterung, Umlegung usw.) von Bundesstraßen enthalten würden. Irgendwelchen Auskünften im Hinblick auf derartige beabsichtigte Maßnahmen fehle daher jede verbindliche Wirkung. So könne auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Baubehörde hätte ein Bauvorhaben eines Bauwerbers mit dem Hinweis auf beabsichtigte Straßenverbreiterungen abgelehnt, rechtlich nicht als zwingend angesehen werden. An den Bauwerbern wäre es gelegen gewesen, von der Baubehörde eine bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes zu erlangen bzw. bei Nichtstattgabe im Rechtsmittelweg eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Das Bundesstraßengesetz kenne im Gegensatz zu den meisten anderen in- und ausländischen Straßengesetzen bzw. Baugesetzen kein abgesondertes Verfahren, mit dem eine rechtswirksame Feststellung von Umständen getroffen werde, die für die Anrainer einer Bundesstraße relevant seien. So seien auch die von der Bundesstraßenverwaltung durchgeführten Planungen rein interne Verwaltungsvorgänge, aus welchen dritten Personen keinerlei Ansprüche erwachsen könnten. In diesem Sinne sei auch die von den Beschwerdeführern genannte Verbreiterung der gegenständlichen Bundesstraße zu sehen, welche ihrer Meinung nach einzig und allein mit dem Bauvorhaben L zu tun haben solle. Zu den Einwendungen bezüglich der Haftungsfrage sei zu bemerken, daß schon auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau der Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen könnten. Werde durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, habe der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein grobes Verschulden treffe. Schon auf Grund dieser Bestimmung sei eine Haftung des Bundes für andere als durch grobes Verschulden von Organen des Bundes verursachte Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dem Antrag der Beschwerdeführer, dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufzutragen, bescheidmäßig die Haftung für unzulässige Auswirkungen anläßlich der Bauarbeiten zu übernehmen, bzw. dafür zu haften, daß über die beanspruchte Fläche hinaus keines der Grundstücke anläßlich der Bauarbeiten in Anspruch genommen werde, könne daher nicht nähergetreten werden.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Aus den Verwaltungsakten sei festgestellt worden, daß in den letzten Jahren im Bereich der gegenständlichen Liegenschaften keine Verbreiterungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und sich daher die Berufungsausführungen bezüglich einer Straßenverbreiterung in den letzten Jahren nur auf das Baulos "Wagrainer Kreuzung" der B 1 (Wiener Straße) beziehen könnten, welches als erstes Teilbaulos der Ortsdurchfahrt Vöcklabruck 1977 fertiggestellt worden sei. Dieses Baulos liege aber nicht im Bereiche der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Bereits 1962 habe die Bundesstraßenverwaltung ein generelles Projekt für den Abschnitt Vöcklabruck - Timelkamm erstellt, das den Bereich von km 240,350 umfasse. Die in dem genannten Projekt enthaltene Großbaumaßnahme sei in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt worden, für die entsprechende Detailprojekte ausgearbeitet worden seien. Als zweiter Teilabschnitt sei nunmehr der Ausbau im gegenständlichen Bereich (Baulos "Dürnau") vorgesehen. In diesem Teilabschnitt befänden sich auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Die Behauptung, daß der gegenständliche Ausbau keine verkehrstechnische Notwendigkeit darstelle, sondern einzig und allein mit dem Bauvorhaben L zu tun habe, gehe daher fehl. Das Bundesstraßengesetz 1971 wie auch die diesem Gesetz vorangegangenen Regelungen enthielten kein Bau- bzw. Projektierungsverfahren und auch keine sonstigen Feststellungen, welche einen Hinweis auf geplante Änderungen (Verbreiterung, Umlegung usw.) von Bundesstraßen enthalten würden. Irgendwelchen Auskünften im Hinblick auf derartige beabsichtigte Maßnahmen fehle daher jede verbindliche Wirkung. So könne auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Baubehörde hätte ein Bauvorhaben eines Bauwerbers mit dem Hinweis auf beabsichtigte Straßenverbreiterungen abgelehnt, rechtlich nicht als zwingend angesehen werden. An den Bauwerbern wäre es gelegen gewesen, von der Baubehörde eine bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes zu erlangen bzw. bei Nichtstattgabe im Rechtsmittelweg eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Das Bundesstraßengesetz kenne im Gegensatz zu den meisten anderen in- und ausländischen Straßengesetzen bzw. Baugesetzen kein abgesondertes Verfahren, mit dem eine rechtswirksame Feststellung von Umständen getroffen werde, die für die Anrainer einer Bundesstraße relevant seien. So seien auch die von der Bundesstraßenverwaltung durchgeführten Planungen rein interne Verwaltungsvorgänge, aus welchen dritten Personen keinerlei Ansprüche erwachsen könnten. In diesem Sinne sei auch die von den Beschwerdeführern genannte Verbreiterung der gegenständlichen Bundesstraße zu sehen, welche ihrer Meinung nach einzig und allein mit dem Bauvorhaben L zu tun haben solle. Zu den Einwendungen bezüglich der Haftungsfrage sei zu bemerken, daß schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau der Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen könnten. Werde durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, habe der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein grobes Verschulden treffe. Schon auf Grund dieser Bestimmung sei eine Haftung des Bundes für andere als durch grobes Verschulden von Organen des Bundes verursachte Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dem Antrag der Beschwerdeführer, dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufzutragen, bescheidmäßig die Haftung für unzulässige Auswirkungen anläßlich der Bauarbeiten zu übernehmen, bzw. dafür zu haften, daß über die beanspruchte Fläche hinaus keines der Grundstücke anläßlich der Bauarbeiten in Anspruch genommen werde, könne daher nicht nähergetreten werden.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorerst, wie bereits im Verwaltungsverfahren, die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführer überhaupt bestritten. Bezüglich des in der Berufung behaupteten Zusammenhanges zwischen der Straßenverbreiterung und der Errichtung der Fahrschule L laufe die Argumentation im angefochtenen Bescheid nur darauf hinaus, daß die Straßenverbreiterung schon vor Errichtung der Fahrschule geplant worden sei und daher nicht damit im Zusammenhang stünde. Damit werde der Sinn des Vorbringens der Beschwerdeführer ins Gegenteil verkehrt. Es möge sein, daß die Straßenverbreiterung schon früher geplant worden sei, es habe sich aber nunmehr ergeben, daß das Verkehrsaufkommen keineswegs so gestiegen sei und auch nicht mehr steigen werde, um diese Straßenverbreiterung auch durchzuführen. Wäre tatsächlich ein Verkehrsaufkommen vorhanden, das die Verbreiterung der Bundesstraße in einem Maße erzwinge, welches auch die Inanspruchnahme des Eigentums der Beschwerdeführer bedinge, so hätte ja die Errichtung der Fahrschule nicht bewilligt werden können. Eine Verschiebung der Trasse, welche eine Inanspruchnahme des Grundes der Beschwerdeführer vermeide, sei ohne jede Benachteiligung des Verkehrs durchaus möglich. Dieses Vorbringen ist nach Auffassung des Gerichtshofes aus folgenden Gründen nicht stichhältig:
Der technische Amtssachverständige hat in der Enteignungsverhandlung eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Durchführung der geplanten Straßenerweiterung aus Verkehrsrücksichten notwendig ist. Hervorgehoben sei hier insbesondere der Hinweis darauf, daß die vorangegangene Straßenverbreiterung im ersten Bauabschnitt nur dann zum Tragen kommen könne, wenn die Verbreiterung der Straße auch in den anschließenden Bereichen durchgeführt werde. Dem Gutachten des Sachverständigen haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts entgegengehalten, was zu seiner Entkräftung geeignet wäre. Sie haben insbesondere auch keine entsprechenden Gegenbeweise angeboten oder erbracht. Der bloße Umstand, daß die Bundesstraßenverwaltung der Errichtung einer Fahrschule mit Ausfahrt auf die Bundesstraße zugestimmt hat, ist kein Beweis dafür, daß die Straßenverbreiterung zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs unnötig ist. Mit einer solchen Ausfahrt ist nämlich eine gewisse Verkehrsbeeinträchtigung unabhängig davon verbunden, wie viele Fahrstreifen die Verkehrsfläche aufweist, sofern nicht gerade eine Straßenenge vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Die Notwendigkeit einer Straßenverbreiterung, wie sie im vorliegenden Falle großräumig vorgesehen ist, läßt sich nicht mit der Errichtung einer Fahrschulausfahrt in Zusammenhang bringen, und zwar unabhängig davon, ob diese Zustimmung in objektiver Hinsicht den Gegebenheiten und Erfordernissen des Verkehrs entsprach oder nicht. Die im ursprünglichen Projekt vorgesehene zusätzliche Fahrspur für die Fahrschulein- und -ausfahrt, für welche eine abgesonderte Beurteilung der Notwendigkeit in Betracht gekommen wäre, wurde im Zuge des Verfahrens fallengelassen. Ebensowenig läßt die Auffassung der Baubehörde im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren über die Notwendigkeit künftiger Straßenverbreiterungen einen Schluß auf die Unrichtigkeit des im vorliegenden Enteignungsverfahren abgegebenen eingehenden Gutachtens des technischen Amtssachverständigen zu. Die belangte Behörde hat somit die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt, wenn sie auf Grund der Verfahrensergebnisse die Notwendigkeit der Enteignung im beantragten Ausmaße als gegeben ansah.
In der Beschwerde wird weiters, wie schon in der Berufung, bemängelt, daß die enteignete Grundfläche mit einem "ca.-Ausmaß" umschrieben sei. Der Enteignete habe ein Recht darauf, daß die enteignete Fläche im Enteignungsbescheid genau angeführt werde und er nicht nach Rechtskraft der Entscheidung unliebsamen Überraschungen ausgesetzt werde. Im vorliegenden Falle handle es sich im besonderen um den Grund unmittelbar vor der Hausfront, der den einzigen Schutz gegen Immissionen des Verkehrs auf der Bundesstraße biete. § 12 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 verlange, daß im Enteignungsplan das Ausmaß der beanspruchten Fläche enthalten sei. Die Bestimmung im § 17 dieses Gesetzes, daß der Enteignungsbescheid die im Enteignungsplan dargestellte Fläche unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur ausweisen müsse, bedeute, daß die genaue Vermessung in der Natur schon bei Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegen müsse. Zu diesem Zwecke werde ja auch bei der Enteignungsverhandlung die enteignete Fläche besichtigt, richtig ausgesteckt und vermessen. Sonst hätte die Enteignungsverhandlung keinen Sinn. Die Worte "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" bezögen sich darauf, daß im Enteignungsplan (§ 12 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) diese genauere Vermessung oft noch nicht enthalten sei, unter Umständen gar nicht enthalten sein könne, aber in der Enteignungsverhandlung dies genau festgelegt und vermessen werden müsse. Es könne dem Enteigneten nicht zugemutet werden, sich anläßlich der Bauarbeiten mit den Baupolieren über das Ausmaß herumzuschlagen und sich Grobheiten gefallen zu lassen. Die anläßlich der Enteignungsverhandlung im vorliegenden Falle vorgewiesene unrichtige Markierung der zu enteignenden Flächen zwinge die Beschwerdeführer, auf der genauen Feststellung der zu enteignenden Flächen zu beharren. Das "ca.-Ausmaß" bezeichne nicht einmal die zulässige Fehlerquelle, sodaß die Enteigneten geradezu der Willkür ausgesetzt sein könnten. Auch bei einem Fehler von einem halben Meter und mehr könnten sie sich nicht wehren. Wenn schon fremder Grund beansprucht werde, dann könne auch vor der Enteignung die genaue Vermessung erfolgen, wie ja jeder Grunderwerber den genauen Teilungsplan eines Geometers zur Bewilligung der Grundteilung vorlegen müßte. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:In der Beschwerde wird weiters, wie schon in der Berufung, bemängelt, daß die enteignete Grundfläche mit einem "ca.-Ausmaß" umschrieben sei. Der Enteignete habe ein Recht darauf, daß die enteignete Fläche im Enteignungsbescheid genau angeführt werde und er nicht nach Rechtskraft der Entscheidung unliebsamen Überraschungen ausgesetzt werde. Im vorliegenden Falle handle es sich im besonderen um den Grund unmittelbar vor der Hausfront, der den einzigen Schutz gegen Immissionen des Verkehrs auf der Bundesstraße biete. Paragraph 12, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 verlange, daß im Enteignungsplan das Ausmaß der beanspruchten Fläche enthalten sei. Die Bestimmung im Paragraph 17, dieses Gesetzes, daß der Enteignungsbescheid die im Enteignungsplan dargestellte Fläche unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur ausweisen müsse, bedeute, daß die genaue Vermessung in der Natur schon bei Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegen müsse. Zu diesem Zwecke werde ja auch bei der Enteignungsverhandlung die enteignete Fläche besichtigt, richtig ausgesteckt und vermessen. Sonst hätte die Enteignungsverhandlung keinen Sinn. Die Worte "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" bezögen sich darauf, daß im Enteignungsplan (Paragraph 12, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) diese genauere Vermessung oft noch nicht enthalten sei, unter Umständen gar nicht enthalten sein könne, aber in der Enteignungsverhandlung dies genau festgelegt und vermessen werden müsse. Es könne dem Enteigneten nicht zugemutet werden, sich anläßlich der Bauarbeiten mit den Baupolieren über das Ausmaß herumzuschlagen und sich Grobheiten gefallen zu lassen. Die anläßlich der Enteignungsverhandlung im vorliegenden Falle vorgewiesene unrichtige Markierung der zu enteignenden Flächen zwinge die Beschwerdeführer, auf der genauen Feststellung der zu enteignenden Flächen zu beharren. Das "ca.-Ausmaß" bezeichne nicht einmal die zulässige Fehlerquelle, sodaß die Enteigneten geradezu der Willkür ausgesetzt sein könnten. Auch bei einem Fehler von einem halben Meter und mehr könnten sie sich nicht wehren. Wenn schon fremder Grund beansprucht werde, dann könne auch vor der Enteignung die genaue Vermessung erfolgen, wie ja jeder Grunderwerber den genauen Teilungsplan eines Geometers zur Bewilligung der Grundteilung vorlegen müßte. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ergangenen Erkenntnis vom 14. Mai 1981, Zl. 06/1193/79, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, dargetan und begründet hat, entspricht es dem § 17 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wenn im Enteignungsbescheid die enteignete Fläche vorbehaltlich einer (späteren) genaueren Vermessung in der Natur bezeichnet wird. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so wäre die Bestimmung entbehrlich gewesen und es hätte, wie dies den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt, der Enteignungsplan nach der Enteignungsverhandlung vom Enteignungswerber deren Ergebnis angepaßt und die berichtigte Fassung dem Enteignungsbescheid zugrunde gelegt werden müssen. Die ausdrückliche Aufnahme eines Hinweises auf die genauere Vermessung in der Natur unter Voransetzung des Wortes "unbeschadet" kann also nur bedeuten, daß diese Vermessung der Errichtung der Straße nachfolgt, und allfällige Differenzen zwischen dem durch Vermessung festgestellten Ausmaß und dem im Enteignungsbescheid enthaltenen, auf dem Enteignungsplan beruhenden Ausmaß nachträglich durch eine entsprechende Neuberechnung der Entschädigung ausgeglichen werden. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführer ist ja der Trassenverlauf im Enteignungsplan bindend festgelegt. Die Differenzen, welche sich bei der "genaueren Vermessung in der Natur" herausstellen können, können daher nur solche sein, die sich aus der Bauausführung ergeben, wie etwa aus einer durch die bei der Grabung festgestellte Bodenbeschaffenheit bedingten Verstärkung des Fundamentes. Eine Änderung des Trassenverlaufes wäre durch den Vorbehalt der genaueren Vermessung in der Natur keinesfalls gedeckt. Somit wurden die Beschwerdeführer auch durch die Angabe des Ausmaßes der enteigneten Fläche vorbehaltlich der genaueren Vermessung in der Natur nicht in ihren Rechten verletzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ergangenen Erkenntnis vom 14. Mai 1981, Zl. 06/1193/79, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, dargetan und begründet hat, entspricht es dem Paragraph 17, Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wenn im Enteignungsbescheid die enteignete Fläche vorbehaltlich einer (späteren) genaueren Vermessung in der Natur bezeichnet wird. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so wäre die Bestimmung entbehrlich gewesen und es hätte, wie dies den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt, der Enteignungsplan nach der Enteignungsverhandlung vom Enteignungswerber deren Ergebnis angepaßt und die berichtigte Fassung dem Enteignungsbescheid zugrunde gelegt werden müssen. Die ausdrückliche Aufnahme eines Hinweises auf die genauere Vermessung in der Natur unter Voransetzung des Wortes "unbeschadet" kann also nur bedeuten, daß diese Vermessung der Errichtung der Straße nachfolgt, und allfällige Differenzen zwischen dem durch Vermessung festgestellten Ausmaß und dem im Enteignungsbescheid enthaltenen, auf dem Enteignungsplan beruhenden Ausmaß nachträglich durch eine entsprechende Neuberechnung der Entschädigung ausgeglichen werden. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführer ist ja der Trassenverlauf im Enteignungsplan bindend festgelegt. Die Differenzen, welche sich bei der "genaueren Vermessung in der Natur" herausstellen können, können daher nur solche sein, die sich aus der Bauausführung ergeben, wie etwa aus einer durch die bei der Grabung festgestellte Bodenbeschaffenheit bedingten Verstärkung des Fundamentes. Eine Änderung des Trassenverlaufes wäre durch den Vorbehalt der genaueren Vermessung in der Natur keinesfalls gedeckt. Somit wurden die Beschwerdeführer auch durch die Angabe des Ausmaßes der enteigneten Fläche vorbehaltlich der genaueren Vermessung in der Natur nicht in ihren Rechten verletzt.
Schließlich wird in der Beschwerde noch vorgebracht, daß das Enteignungserkenntnis Schutzmaßnahmen gegen unzulässige Belästigungen während der Straßenerweiterung enthalten müsse. Das Recht auf Schutz des Eigentums beinhalte auch, daß rechtzeitig Maßnahmen gegen eine Ungebühr beim Straßenbau verlangt werden könnten und von der Behörde ausgesprochen werden müßten. Auch insoweit können die Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht durchdringen:
Was der Enteignungsbescheid zu enthalten hat, bestimmt § 20 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971. Demzufolge entscheidet die Bundesstraßenbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung und hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, daß im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführer Auflagen über die Bauausführung oder über die Haftung in den Bescheid aufzunehmen seien. Auch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Die in § 24 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltene Vorschrift, daß der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) dann hat, wenn Organe des Bundes an einer die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigenden Einwirkung ein grobes Verschulden trifft, ist eine zivilrechtliche Sonderregelung und es kann ein solcher Schadenersatz nur im Zivilprozeß geltend gemacht werden. Somit wurden die Beschwerdeführer auch insoweit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt.Was der Enteignungsbescheid zu enthalten hat, bestimmt Paragraph 20, Absatz eins und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971. Demzufolge entscheidet die Bundesstraßenbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung und hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, daß im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführer Auflagen über die Bauausführung oder über die Haftung in den Bescheid aufzunehmen seien. Auch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Die in Paragraph 24, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltene Vorschrift, daß der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) dann hat, wenn Organe des Bundes an einer die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigenden Einwirkung ein grobes Verschulden trifft, ist eine zivilrechtliche Sonderregelung und es kann ein solcher Schadenersatz nur im Zivilprozeß geltend gemacht werden. Somit wurden die Beschwerdeführer auch insoweit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt.
Somit erweist sich die Beschwerde jedoch in allen Punkten als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, abzuweisen.Somit erweist sich die Beschwerde jedoch in allen Punkten als unbegründet; sie war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 17. September 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002027.X00Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015