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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Obwohl Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens ihrem unmittelbaren Verfahrenszweck nach nicht auf Feststellung, sondern auf verfahrensrechtliche Gestaltung gerichtet sind, unterliegen sie dennoch dem § 410 Abs 1 Z 7 und damit dem § 410 Abs 2 ASVG.Obwohl Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens ihrem unmittelbaren Verfahrenszweck nach nicht auf Feststellung, sondern auf verfahrensrechtliche Gestaltung gerichtet sind, unterliegen sie dennoch dem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und damit dem Paragraph 410, Absatz 2, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981080115.X02Im RIS seit
05.04.2004