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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0843/77 E 10. Oktober 1977 RS 2Stammrechtssatz
Ein Wartepflichtiger darf erst dann in die Vorrangstraße einfahren, wenn er sich durch gehörige Beachtung des begünstigten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung die Gewißheit verschafft hatte, dies ohne Gefährdung oder Behinderung eines bevorzugten Verkehrsteilnehmers unternehmen zu können. Er hätte in diesem Zusammenhang auch bereit sein müssen, unter Umständen eine längere Wartezeit in Kauf zu nehmen (Hinweis OGH 22.2.1968, 11 Os 246/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020140.X01Im RIS seit
19.02.2004