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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §23 Abs1Rechtssatz
Ein Aufhebungsbescheid über die Zulassung eines Kfz ist grundsätzlich jedem der beiden Zulassungsbesitzer zuzustellen. Die (eigenhändig verfügte) Zustellung nur an einen von ihnen hat keine Wirkung auch für den anderen, sodaß die Berufungsfrist für diesen noch nicht ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020057.X02Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023