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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Werden im Bereich einer im Privateigentum stehenden Straße mit öffentlichem Verkehr von der betreffenden Gemeinde verbotswidrig (weil mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bezirkshauptmannschaft gem § 43 StVO) Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 1 StVO aufgestellt und dieser Gemeinde nun bescheidmäßig die Entfernung dieser Verkehrszeichen aufgetragen, so kommt dem Eigentümer der Straße keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu (Hinweis E vom 26.9.1956, 1286/539.Werden im Bereich einer im Privateigentum stehenden Straße mit öffentlichem Verkehr von der betreffenden Gemeinde verbotswidrig (weil mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bezirkshauptmannschaft gem Paragraph 43, StVO) Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO aufgestellt und dieser Gemeinde nun bescheidmäßig die Entfernung dieser Verkehrszeichen aufgetragen, so kommt dem Eigentümer der Straße keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu (Hinweis E vom 26.9.1956, 1286/539.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020016.X01Im RIS seit
06.02.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012