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VwGGNorm
KFG 1967 §43Rechtssatz
Wurde die Zulassung eines Kfz gem einer der Bestimmungen des § 44 KFG aufgehoben, und hat der betr. Zulassungsbesitzer in der Folge nicht nur gem § 44 Abs 4 leg cit die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Behörde abgegeben, sondern darüber hinaus die Abmeldung des Kfz gem § 43 KFG vorgenommen, so ist - wenn diese Schritte nach Einbringung der Beschwerde erfolgen - die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980 1809/77).Wurde die Zulassung eines Kfz gem einer der Bestimmungen des Paragraph 44, KFG aufgehoben, und hat der betr. Zulassungsbesitzer in der Folge nicht nur gem Paragraph 44, Absatz 4, leg cit die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Behörde abgegeben, sondern darüber hinaus die Abmeldung des Kfz gem Paragraph 43, KFG vorgenommen, so ist - wenn diese Schritte nach Einbringung der Beschwerde erfolgen - die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980 1809/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003841.X01Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023