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VwGGNorm
KFG 1967 §43Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache der BM in K, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. November 1980, Zl. 8V-4607/1/80, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, den Beschluß gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache der BM in K, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. November 1980, Zl. 8V-4607/1/80, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 30. September 1980 wurde gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 die Zulassung des von dieser Behörde zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin mit dem polizeilichen Kennzeichen K nnn aufgehoben, da die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Verpflichtungen des § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. (Abmeldung des Fahrzeuges infolge Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde) nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachgekommen sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. aufgefordert, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - Verkehrsamt oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes abzugeben. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. November 1980, an die Beschwerdeführerin zugestellt am 13. November 1980, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 30. September 1980 wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 die Zulassung des von dieser Behörde zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin mit dem polizeilichen Kennzeichen K nnn aufgehoben, da die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, leg. cit. (Abmeldung des Fahrzeuges infolge Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde) nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachgekommen sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. aufgefordert, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - Verkehrsamt oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes abzugeben. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. November 1980, an die Beschwerdeführerin zugestellt am 13. November 1980, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und in der - wie bereits im Verwaltungsverfahren - der Standpunkt vertreten wird, daß auf Grund der näher geschilderten tatsächlichen Verhältnisse als dauernder Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges weiterhin Klagenfurt anzusehen sei, eine Verpflichtung zur Abmeldung daher nicht bestanden habe und sohin die Aufhebung der Zulassung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Sowohl aus den von der belangten Behörde, die in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, vorgelegten Verwaltungsakten, als auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften, betreffenden Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Liezen geht übereinstimmend hervor, daß am 6. Februar 1981 die Beschwerdeführerin bei der Kraftfahrzeugstelle der Bezirkshauptmannschaft Liezen das gegenständliche Kraftfahrzeug gemäß § 43 KFG 1967 abgemeldet hat, in diesem Zusammenhang die Kennzeichentafeln vernichtet und der Zulassungsschein abgegeben wurde, sowie das gegenständliche Kraftfahrzeug am selben Tag unter dem Kennzeichen St. nnn erneut zum Verkehr zugelassen wurde.Sowohl aus den von der belangten Behörde, die in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, vorgelegten Verwaltungsakten, als auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften, betreffenden Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Liezen geht übereinstimmend hervor, daß am 6. Februar 1981 die Beschwerdeführerin bei der Kraftfahrzeugstelle der Bezirkshauptmannschaft Liezen das gegenständliche Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 43, KFG 1967 abgemeldet hat, in diesem Zusammenhang die Kennzeichentafeln vernichtet und der Zulassungsschein abgegeben wurde, sowie das gegenständliche Kraftfahrzeug am selben Tag unter dem Kennzeichen St. nnn erneut zum Verkehr zugelassen wurde.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde mit Eingabe vom 16. Juni 1981 weiters bekanntgegeben, „daß laut Mitteilung der Behörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin kein Verwaltungsstrafverfahren mit Rücksicht darauf eingeleitet wurde, daß sie dem behördlichen Auftrag, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzugeben, erst am 6. 2. 1981 entsprochen hat.“
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, und zwar mit dem Hinweis, daß der Inhalt dieser Äußerung der belangten Behörde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2 VStG 1950 im Zusammenhalt mit den bereits zitierten, aktenkundigen Tatsachen, betreffend die Ab- und Anmeldung ihres Kraftfahrzeuges am 6. Februar 1981, bei Prüfung der Frage, ob nicht deshalb mangels Vorliegens irgendeines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erledigung ihrer Beschwerde diese gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, von Bedeutung sein kann.Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert, und zwar mit dem Hinweis, daß der Inhalt dieser Äußerung der belangten Behörde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, VStG 1950 im Zusammenhalt mit den bereits zitierten, aktenkundigen Tatsachen, betreffend die Ab- und Anmeldung ihres Kraftfahrzeuges am 6. Februar 1981, bei Prüfung der Frage, ob nicht deshalb mangels Vorliegens irgendeines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erledigung ihrer Beschwerde diese gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, von Bedeutung sein kann.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1981 erklärte die Beschwerdeführerin, daß die (meritorische) Erledigung ihrer Beschwerde für sie weiterhin von großer Bedeutung sei. Sie wies hiebei im wesentlichen auf die von der Behörde gegen sei bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und die sich daraus ergebende Tatsache, daß ihr in diesem Stadium des Verwaltungsgeschehens keine andere Möglichkeit geblieben sei, als die von ihr am 6. Februar 1981 vorgenommenen Schritte zu ergreifen, hin, wobei sie das Kraftfahrzeug „vorläufig“ in Liezen angemeldet habe, da sie es ja weiterhin habe benützen wollen, und sie dadurch von dem in der Beschwerde dargelegten Rechtsstandpunkt, wonach ihr das Recht zustehe, das ihr einmal zugewiesene Kennzeichen K nnn „weiterhin behalten zu können“, nicht abgewichen sei.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der die Aufhebung der Zulassung ihres Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hat, in ihren subjektiven Rechten verletzt werden konnte, sodaß ihre Beschwerdelegitimation von vornherein zu bejahen war. Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides - die aufschiebende Wirkung des Bescheides erster Instanz wurde nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 ausgeschlossen (vgl. auch § 44 Abs. 3 KFG 1967) - zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln im Sinne des § 44 Abs. 4 KFG 1967 verpflichtet. Daran änderte die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 nichts. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit dieser Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 verbunden; aus Gründen, die nicht der Verwaltungsgerichtshof zu vertreten hat, war jedoch eine Entscheidung über diesen Antrag jedenfalls nicht bis zum 6. Februar 1981 möglich. Wenn sich die Beschwerdeführerin daher an diesem Tage mit Rücksicht darauf, daß über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, die Behörde aber trotz gegenteiliger Bemühungen der Beschwerdeführerin bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, wobei der Beschwerdeführerin damals zumindest die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe bekannt war, veranlaßt gesehen hätte, ihrer Verpflichtung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967, die lediglich in der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bestand, nachzukommen, so könnte nicht gesagt werden, daß die Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrechterhalten hätte. Auch der Umstand, daß sie darüber hinaus ihr Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen neuerlich angemeldet hat, hätte nicht zu der Annahme führen können, daß ihr rechtliches Interesse an der Erledigung der Beschwerde weggefallen wäre. Die Beschwerdeführerin durfte ja ihr Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer behördlichen Zulassung verwenden (§ 36 KFG 1967), und es konnte ihr nicht zugemutet werden, davon bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Abstand zu nehmen. Sie durfte daher in der gegebenen Situation die Möglichkeit der neuerlichen Zulassung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ohne weiteres Zuwarten wahrnehmen, wobei ihr zugute kam, daß kein negativer Kompetenzkonflikt entstand. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin hätte weder eine Erledigung der Beschwerde zu ihren Gunsten, noch in weiterer Folge eine Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gehindert; es wäre allerdings eine solche Entscheidung davon abhängig zu machen gewesen, daß die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug, soweit es die Zulassung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen betrifft, vorher wieder abmeldet, da nicht gleichzeitig zwei Zulassungen ein und desselben Kraftfahrzeuges bestehen können.Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der die Aufhebung der Zulassung ihres Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hat, in ihren subjektiven Rechten verletzt werden konnte, sodaß ihre Beschwerdelegitimation von vornherein zu bejahen war. Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides - die aufschiebende Wirkung des Bescheides erster Instanz wurde nicht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ausgeschlossen vergleiche , auch Paragraph 44, Absatz 3, KFG 1967) - zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln im Sinne des Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 verpflichtet. Daran änderte die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG 1965 nichts. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit dieser Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 verbunden; aus Gründen, die nicht der Verwaltungsgerichtshof zu vertreten hat, war jedoch eine Entscheidung über diesen Antrag jedenfalls nicht bis zum 6. Februar 1981 möglich. Wenn sich die Beschwerdeführerin daher an diesem Tage mit Rücksicht darauf, daß über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, die Behörde aber trotz gegenteiliger Bemühungen der Beschwerdeführerin bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, wobei der Beschwerdeführerin damals zumindest die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe bekannt war, veranlaßt gesehen hätte, ihrer Verpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967, die lediglich in der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bestand, nachzukommen, so könnte nicht gesagt werden, daß die Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrechterhalten hätte. Auch der Umstand, daß sie darüber hinaus ihr Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen neuerlich angemeldet hat, hätte nicht zu der Annahme führen können, daß ihr rechtliches Interesse an der Erledigung der Beschwerde weggefallen wäre. Die Beschwerdeführerin durfte ja ihr Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer behördlichen Zulassung verwenden (Paragraph 36, KFG 1967), und es konnte ihr nicht zugemutet werden, davon bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Abstand zu nehmen. Sie durfte daher in der gegebenen Situation die Möglichkeit der neuerlichen Zulassung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ohne weiteres Zuwarten wahrnehmen, wobei ihr zugute kam, daß kein negativer Kompetenzkonflikt entstand. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin hätte weder eine Erledigung der Beschwerde zu ihren Gunsten, noch in weiterer Folge eine Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gehindert; es wäre allerdings eine solche Entscheidung davon abhängig zu machen gewesen, daß die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug, soweit es die Zulassung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen betrifft, vorher wieder abmeldet, da nicht gleichzeitig zwei Zulassungen ein und desselben Kraftfahrzeuges bestehen können.
Die Beschwerdeführerin hat aber zusätzlich, ohne daß dazu zufolge des angefochtenen Bescheides und der daraufhin eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eine Notwendigkeit bestand, am 6. Februar 1981 ihr Kraftfahrzeug bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt abgemeldet. Gemäß § 43 Abs. 1 KFG 1967 erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt oder in deren örtlichen Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Damit kommt dieser Maßnahme die gleiche unmittelbare Wirkung wie der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 44 leg. cit. in dem Sinne zu, daß die Zulassung ab einem bestimmten Zeitpunkt - bei der Abmeldung mit der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1978, B 118/ 77), bei der Aufhebung der Zulassung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides (§ 44 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit.) - nicht mehr existiert. Die Wirkung der Abmeldung konnte nur im vorliegenden Beschwerdefall im Moment deshalb nicht Platz greifen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung schon aufgrund der Aufhebung der Zulassung eingetreten war. Dennoch kam dieser Vorgangsweise der Beschwerdeführerin eine entscheidende Bedeutung zu, weil darin ihre Willenserklärung enthalten war, von der gegenständlichen Zulassung keinen Gebrauch mehr machen zu wollen. Sie hat damit nach außenhin schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie an der Aufrechterhaltung der Zulassung auch in dem Falle, daß der angefochtene Bescheid infolge ihrer Beschwerde als rechtswidrig aufgehoben werden sollte, nicht mehr Wert legt. Welche Motive sie dazu bewogen haben, ist irrelevant, zumal sie der Aktenlage nach anläßlich der Abmeldung keineswegs zu erkennen gegeben hat, daß sie diese Absicht nicht verfolge, sondern vielmehr aus rechtlichen Erwägungen - wenn auch fälschlicherweise - der Auffassung sei, die Abmeldung müsse als zwangsläufige Folge der Aufhebung der Zulassung bzw. als zwingende Voraussetzung für die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges in Liezen vorgenommen werden, oder diese Erklärung, „unter Protest“ abgebe. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides anstrebt, so könnte die belangte Behörde im Hinblick auf die nachträgliche Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Kraftfahrzeug abzumelden, gar keinen Ersatzbescheid erlassen, mit dem die Aufhebung der Zulassung beseitigt wird. Es würde nämlich der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Entscheidung fehlen, zumal die Wirkung der Aufhebung der Zulassung unverändert bestehen bliebe, auch wenn ihre Ursache nun in der Abmeldung des Kraftfahrzeuges zu suchen wäre, und im übrigen aus der Nichtbeachtung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin bisher keine strafrechtlichen Nachteile entstanden sind und auch nicht mehr entstehen können.Die Beschwerdeführerin hat aber zusätzlich, ohne daß dazu zufolge des angefochtenen Bescheides und der daraufhin eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eine Notwendigkeit bestand, am 6. Februar 1981 ihr Kraftfahrzeug bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt abgemeldet. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, KFG 1967 erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt oder in deren örtlichen Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Damit kommt dieser Maßnahme die gleiche unmittelbare Wirkung wie der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 44, leg. cit. in dem Sinne zu, daß die Zulassung ab einem bestimmten Zeitpunkt - bei der Abmeldung mit der Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1978, B 118/ 77), bei der Aufhebung der Zulassung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides (Paragraph 44, Absatz 5, zweiter Satz leg. cit.) - nicht mehr existiert. Die Wirkung der Abmeldung konnte nur im vorliegenden Beschwerdefall im Moment deshalb nicht Platz greifen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung schon aufgrund der Aufhebung der Zulassung eingetreten war. Dennoch kam dieser Vorgangsweise der Beschwerdeführerin eine entscheidende Bedeutung zu, weil darin ihre Willenserklärung enthalten war, von der gegenständlichen Zulassung keinen Gebrauch mehr machen zu wollen. Sie hat damit nach außenhin schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie an der Aufrechterhaltung der Zulassung auch in dem Falle, daß der angefochtene Bescheid infolge ihrer Beschwerde als rechtswidrig aufgehoben werden sollte, nicht mehr Wert legt. Welche Motive sie dazu bewogen haben, ist irrelevant, zumal sie der Aktenlage nach anläßlich der Abmeldung keineswegs zu erkennen gegeben hat, daß sie diese Absicht nicht verfolge, sondern vielmehr aus rechtlichen Erwägungen - wenn auch fälschlicherweise - der Auffassung sei, die Abmeldung müsse als zwangsläufige Folge der Aufhebung der Zulassung bzw. als zwingende Voraussetzung für die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges in Liezen vorgenommen werden, oder diese Erklärung, „unter Protest“ abgebe. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides anstrebt, so könnte die belangte Behörde im Hinblick auf die nachträgliche Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Kraftfahrzeug abzumelden, gar keinen Ersatzbescheid erlassen, mit dem die Aufhebung der Zulassung beseitigt wird. Es würde nämlich der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Entscheidung fehlen, zumal die Wirkung der Aufhebung der Zulassung unverändert bestehen bliebe, auch wenn ihre Ursache nun in der Abmeldung des Kraftfahrzeuges zu suchen wäre, und im übrigen aus der Nichtbeachtung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin bisher keine strafrechtlichen Nachteile entstanden sind und auch nicht mehr entstehen können.
Da die vorliegende Beschwerde somit unter keinen Umständen zu einem Erfolg in einem allfälligen nachfolgenden Verwaltungsverfahren führen kann, sondern es der Beschwerdeführerin lediglich freisteht, bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt neuerlich die Zulassung ihres Kraftfahrzeuges zu beantragen, wobei sie jedoch keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten (des bisherigen) Kennzeichens hat, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 erforderlich wäre. (Vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, auf welchen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.)Da die vorliegende Beschwerde somit unter keinen Umständen zu einem Erfolg in einem allfälligen nachfolgenden Verwaltungsverfahren führen kann, sondern es der Beschwerdeführerin lediglich freisteht, bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt neuerlich die Zulassung ihres Kraftfahrzeuges zu beantragen, wobei sie jedoch keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten (des bisherigen) Kennzeichens hat, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 erforderlich wäre. (Vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, auf welchen unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird.)
Das Kostenbegehren beider Parteien war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Das Kostenbegehren beider Parteien war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 18. September 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003841.X00Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023