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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Kommt von vornherein nur die Schließung von Versicherungslücken für eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung in Betracht , so ist der BM f soz. Verw. nicht zur Anwendung des § 226 Abs 3 ASVG berechtigt.Kommt von vornherein nur die Schließung von Versicherungslücken für eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung in Betracht , so ist der BM f soz. Verw. nicht zur Anwendung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003709.X02Im RIS seit
03.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010