Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Der für die Ermessensübung entscheidende Sinn des § 226 Abs 3 ASVG liegt darin, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber darin, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen.Der für die Ermessensübung entscheidende Sinn des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG liegt darin, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber darin, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003709.X01Im RIS seit
03.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010