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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §99 Abs1;Rechtssatz
Ist ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug (zur Gänze oder nur teilweise) nicht beleuchtet, so liegt ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 KFG und nicht gegen § 60 Abs 3 StVO vor. Die erstgenannte Bestimmung ist insoweit gegenüber der letztgenannten Bestimmung als lex specialis anzusehen.Ist ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug (zur Gänze oder nur teilweise) nicht beleuchtet, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, KFG und nicht gegen Paragraph 60, Absatz 3, StVO vor. Die erstgenannte Bestimmung ist insoweit gegenüber der letztgenannten Bestimmung als lex specialis anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003538.X01Im RIS seit
27.02.2004