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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (§ 55 Abs 1 AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E 27.11.1948, VwSlg 593 A/1948 und E 29.6.1960, VwSlg 5331 A/1960).Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (Paragraph 55, Absatz eins, AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E 27.11.1948, VwSlg 593 A/1948 und E 29.6.1960, VwSlg 5331 A/1960).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978001832.X03Im RIS seit
02.09.2003Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012