RS Vwgh 1981/9/21 81/01/0064

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Veröffentlicht am 21.09.1981
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §59 Abs1;
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Weder aus § 59 Abs 1 ArbVG noch auch aus sonst einer Rechtsvorschrift läßt sich auf die Rechtserheblichkeit der Frage schließen, wer (welche wahlwerbende Gruppe) im Ergebnis den zur Ungültigerklärung einer Betriebsratswahl führenden Verfahrensfehler veranlaßt hat (mit Literaturhinweisen).Weder aus Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG noch auch aus sonst einer Rechtsvorschrift läßt sich auf die Rechtserheblichkeit der Frage schließen, wer (welche wahlwerbende Gruppe) im Ergebnis den zur Ungültigerklärung einer Betriebsratswahl führenden Verfahrensfehler veranlaßt hat (mit Literaturhinweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010064.X04

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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