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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
BRWO 1974 §19 Abs2 Z10;Rechtssatz
Auch eine wesentliche Abweichung der Beschaffenheit der verwendeten Stimmzettel (Format) von den Größenangaben in der Wahlkundmachung kann unter Umständen einen Wahlaufhebungsgrund dann bilden, wenn der angeführte Mangel auf das Wahlverhalten des einzelnen Wählers möglicherweise von Einfluß gewesen ist (Zweifel an der Gültigkeit der Stimmabgabe bei Verwendung des fehlerhaften Stimmzettels)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981010064.X02Im RIS seit
06.02.2004