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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die im § 21 Abs 5 BRWO 1974 verankerte Verpflichtung in Form der Verkürzung der vorgesehenen Frist zur Notifikation der eingebrachten und zugelassenen Wahlvorschläge bedeutet eine Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens, durch welche - namentlich wenn eine wahlwerbende Gruppe die Erringung eines Mandates nur um eine Stimme verfehlt hat - das Wahlergebnis möglicherweise beeinflußt wurde, und zieht daher gemäß § 59 Abs 1 ArbVG im Anfechtungsfalle die Ungültigerklärung der fehlerhaft durchgeführten Wahl des Betriebsrates nach sich (Hinweis auf E vom 15.5.1952, Zl. 0418/51).Ein Verstoß gegen die im Paragraph 21, Absatz 5, BRWO 1974 verankerte Verpflichtung in Form der Verkürzung der vorgesehenen Frist zur Notifikation der eingebrachten und zugelassenen Wahlvorschläge bedeutet eine Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens, durch welche - namentlich wenn eine wahlwerbende Gruppe die Erringung eines Mandates nur um eine Stimme verfehlt hat - das Wahlergebnis möglicherweise beeinflußt wurde, und zieht daher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG im Anfechtungsfalle die Ungültigerklärung der fehlerhaft durchgeführten Wahl des Betriebsrates nach sich (Hinweis auf E vom 15.5.1952, Zl. 0418/51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981010064.X01Im RIS seit
06.02.2004