RS Vwgh 1981/9/21 3373/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1981
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Index

33 Bewertungsrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BewG 1955 §65 Abs3;
StruktVG 1969 §8 Abs3;
  1. BewG 1955 § 65 heute
  2. BewG 1955 § 65 gültig ab 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  3. BewG 1955 § 65 gültig von 27.11.1982 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3372/79 E 21. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Als Bewertungsstichtag gem § 65 Abs 3 BewG ist auch dann der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangene Schlußbilanzzeitpunkt heranzuziehen, wenn mit Wirkung ab dem Eröffnungsbilanzzeitpunkt ein Einbringungsvorgang gem Art 3 StruktVG erfolgt ist. Im Falle, daß vor dem Feststellungszeitpunkt noch kein Abschlußtag liegt, weil der betreffende Betrieb neu gegründet wurde, findet § 65 Abs 3 BewG begrifflich keine Anwendung (daher Maßgeblichkeit des Feststellungszeitpunktes selbst).Als Bewertungsstichtag gem Paragraph 65, Absatz 3, BewG ist auch dann der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangene Schlußbilanzzeitpunkt heranzuziehen, wenn mit Wirkung ab dem Eröffnungsbilanzzeitpunkt ein Einbringungsvorgang gem Artikel 3, StruktVG erfolgt ist. Im Falle, daß vor dem Feststellungszeitpunkt noch kein Abschlußtag liegt, weil der betreffende Betrieb neu gegründet wurde, findet Paragraph 65, Absatz 3, BewG begrifflich keine Anwendung (daher Maßgeblichkeit des Feststellungszeitpunktes selbst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003373.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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