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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §65 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3372/79 E 21. September 1981 RS 1Stammrechtssatz
Als Bewertungsstichtag gem § 65 Abs 3 BewG ist auch dann der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangene Schlußbilanzzeitpunkt heranzuziehen, wenn mit Wirkung ab dem Eröffnungsbilanzzeitpunkt ein Einbringungsvorgang gem Art 3 StruktVG erfolgt ist. Im Falle, daß vor dem Feststellungszeitpunkt noch kein Abschlußtag liegt, weil der betreffende Betrieb neu gegründet wurde, findet § 65 Abs 3 BewG begrifflich keine Anwendung (daher Maßgeblichkeit des Feststellungszeitpunktes selbst).Als Bewertungsstichtag gem Paragraph 65, Absatz 3, BewG ist auch dann der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangene Schlußbilanzzeitpunkt heranzuziehen, wenn mit Wirkung ab dem Eröffnungsbilanzzeitpunkt ein Einbringungsvorgang gem Artikel 3, StruktVG erfolgt ist. Im Falle, daß vor dem Feststellungszeitpunkt noch kein Abschlußtag liegt, weil der betreffende Betrieb neu gegründet wurde, findet Paragraph 65, Absatz 3, BewG begrifflich keine Anwendung (daher Maßgeblichkeit des Feststellungszeitpunktes selbst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003373.X01Im RIS seit
14.01.2002