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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslEG 2001 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist bei der amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 kein Ermessen eingeräumt. Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, muss stets nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden. Im Falle eines ausreichenden Verdachtes des Konsums von Suchtmitteln bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten (Hinweis E 14. September 2004, 2004/11/0054; E 24. Februar 1998, 97/11/0249). Der VwGH hegt auch in einem Fall, in dem der Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistende während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes konkrete Selbstmordabsichten formuliert hat, keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der Behörde, dass aus militärischen Rücksichten ein ausreichender Grund für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes vorgelegen ist. Daran ändert das Vorbringen des Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistenden, er habe den Brief nur aus Langeweile geschrieben und nicht absenden wollen, nichts, weil es sich selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens um ein außergewöhnliches Verhalten handelt, das seine Befreiung vom Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten rechtfertigt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110058.X02Im RIS seit
18.06.2007