RS Vwgh 2007/5/15 2004/11/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AuslEG 2001 §2 Abs1;
VwRallg impl;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Behörde ist bei der amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 kein Ermessen eingeräumt. Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, muss stets nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden. Im Falle eines ausreichenden Verdachtes des Konsums von Suchtmitteln bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten (Hinweis E 14. September 2004, 2004/11/0054; E 24. Februar 1998, 97/11/0249). Der VwGH hegt auch in einem Fall, in dem der Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistende während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes konkrete Selbstmordabsichten formuliert hat, keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der Behörde, dass aus militärischen Rücksichten ein ausreichender Grund für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes vorgelegen ist. Daran ändert das Vorbringen des Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistenden, er habe den Brief nur aus Langeweile geschrieben und nicht absenden wollen, nichts, weil es sich selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens um ein außergewöhnliches Verhalten handelt, das seine Befreiung vom Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten rechtfertigt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110058.X02

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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