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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151 Abs2;Beachte
Besprechung in: ZAS 1983/5, Nr 20;Rechtssatz
Eine mündige Minderjährige ist fähig, selbständig ihren Karenzurlaubsgeldanspruch nach dem AlVG (als einen Anspruch auf mittelbare Erwerbseinkünfte) vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen; diese prozessuale Handlungsfähigkeit schließt auch die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ohne Einschreiten ihres gesetzlichen Vertreters ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000365.X02Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009