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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0570/69 E 8. Oktober 1970 RS 1Stammrechtssatz
Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die Wirtschaftsgüter ausübt. Zuzurechnen ist dem, der diese Herrschaft in einer Art ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 25.3.1953, 1304/51 VwSlg 731 F/1953).Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die Wirtschaftsgüter ausübt. Zuzurechnen ist dem, der diese Herrschaft in einer Art ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 25.3.1953, 1304/51 VwSlg 731 F/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000217.X04Im RIS seit
22.09.1981