RS Vwgh 1981/9/22 0217/80

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Veröffentlicht am 22.09.1981
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/69 E 8. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die Wirtschaftsgüter ausübt. Zuzurechnen ist dem, der diese Herrschaft in einer Art ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 25.3.1953, 1304/51 VwSlg 731 F/1953).Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die Wirtschaftsgüter ausübt. Zuzurechnen ist dem, der diese Herrschaft in einer Art ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 25.3.1953, 1304/51 VwSlg 731 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000217.X04

Im RIS seit

22.09.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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