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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Im Sinne der Bestimmungen der Art 116 Abs 2 und 118 Abs 2 und 3 B-VG muß davon ausgegangen werden, daß privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinden der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlichen Interessen, bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und privater Interessen von Norm unterworfenen. Den Gemeindeorganen ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.Im Sinne der Bestimmungen der Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2 und 3 B-VG muß davon ausgegangen werden, daß privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinden der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlichen Interessen, bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und privater Interessen von Norm unterworfenen. Den Gemeindeorganen ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002493.X02Im RIS seit
05.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012