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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Bauwerber und das Interesse der Gemeinde an einer Verbesserung der Infrastruktur und einer Belebung des Fremdenverkehrs begründen keine Befangenheit von Gemeindeorganen im Baubewilligungsverfahren.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002493.X01Im RIS seit
05.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012