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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1378/74 E 28. Jänner 1976 VwSlg 4934 F/1976 RS 2Stammrechtssatz
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist dann anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 11.11.1953, 3183/52 und E 17.12.1965 2372/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140003.X03Im RIS seit
29.09.1981