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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist der Schuldspruch eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da nur eine Strafberufung erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den Schuldspruch, MAG ER AUCH RECHTSWIDRIG SEIN, im Rahmen des Berufungsverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungsbehörde hat daher davon auszugehen, daß der Beschuldigte wegen der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. (Hinweis auf E vom 22.4.1981, 1937/79)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030127.X01Im RIS seit
26.02.2004