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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch bedarf es zu der erforderlichen Konkretisierung der Tat auch der Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens, zumal die Tatbestandsmerkmale in den Fällen des § 37 Abs 1 und des § 37 Abs 3 StVO verschieden sind.Im Spruch bedarf es zu der erforderlichen Konkretisierung der Tat auch der Angabe der Form des gegebenen Haltezeichens, zumal die Tatbestandsmerkmale in den Fällen des Paragraph 37, Absatz eins und des Paragraph 37, Absatz 3, StVO verschieden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030091.X01Im RIS seit
25.02.2004