RS Vwgh 2007/5/16 2006/14/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0177 E 16. Dezember 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140019.X01

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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