RS Vwgh 1981/9/30 0637/80

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Veröffentlicht am 30.09.1981
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß dem §§ 40f VStG im ordentlichem Verfahren gehalten ist, dem Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 17.9.1980, 2375/80, 2376/80).Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß dem Paragraphen 40 f, VStG im ordentlichem Verfahren gehalten ist, dem Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 17.9.1980, 2375/80, 2376/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000637.X03

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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