TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 B136/02

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Spruch

Der Vertreterin zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 17,-- zugesprochen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Ersatz von Barauslagen abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die einschreitende und dem Beschwerdeführer zu B136/02 als Verfahrenshelferin beigegebene Rechtsanwältin begehrt mit ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 - offenbar gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen: 1. Die einschreitende und dem Beschwerdeführer zu B136/02 als Verfahrenshelferin beigegebene Rechtsanwältin begehrt mit ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 - offenbar gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 VfGG - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:

        "Porti (14)              €  7,70

         Einschreiben (1)        €  2,10

         Kopien (36 a 0,36)      € 12,96

         Summe                   € 22,76"

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO

(VfSlg. 12.402/1990, 16.569/2002; VfGH 25.6.2003, B1163/02).

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Herstellung von Ablichtungen hat die einschreitende Rechtsanwältin weder Belege vorgelegt, noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen. Auch wurde nicht dargelegt, wovon Kopien angefertigt wurde.

In Ermangelung eines konkretisierenden Vorbringens durch die antragstellende Rechtsanwältin geht der Gerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen ist, sondern die Vervielfältigung mit Hilfe eines kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates erfolgt ist, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Aufwand in Betracht kommt (vgl. idS auch VfGH 7.6.2006, B3227/05). In Ermangelung eines konkretisierenden Vorbringens durch die antragstellende Rechtsanwältin geht der Gerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen ist, sondern die Vervielfältigung mit Hilfe eines kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates erfolgt ist, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Kopie als ersatzfähiger Aufwand in Betracht kommt vergleiche idS auch VfGH 7.6.2006, B3227/05).

Der in der Höhe darüber hinausgehende Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B136.2002

Dokumentnummer

JFT_09939075_02B00136_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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