TE Vwgh Erkenntnis 1981/10/2 81/07/0085

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Veröffentlicht am 02.10.1981
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Index

L66452 Landw Siedlungswesen Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

LSGG §1 impl;
LSGG §2 impl;
LSLG Krnt §1 Abs2;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der AP in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 2. März 1981, Zl. Agrar 11- 350/3/81, betreffend Feststellung nach dem Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinz Walther, und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. JS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 6.774,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des ideellen Hälfteanteiles an einer Liegenschaft am Magdalensberg, erwarb mit einem verbücherungsfähigen Kaufvertrag von ihrer Schwester den anderen ideellen Hälfteanteil dieser Liegenschaft und beantragte hierauf bei der Agrarbezirksbehörde Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kärntner Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1970 (LSG). Diesen Antrag wies die Agrarbezirksbehörde mit der Begründung ab, daß das Rechtsgeschäft den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 LSG nicht entspreche, weil ein bäuerlicher Betrieb nicht vorhanden sei, aber auch auszuschließen sei, daß ein solcher wieder einmal geschaffen werden könne.Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des ideellen Hälfteanteiles an einer Liegenschaft am Magdalensberg, erwarb mit einem verbücherungsfähigen Kaufvertrag von ihrer Schwester den anderen ideellen Hälfteanteil dieser Liegenschaft und beantragte hierauf bei der Agrarbezirksbehörde Feststellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Kärntner Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1970, (LSG). Diesen Antrag wies die Agrarbezirksbehörde mit der Begründung ab, daß das Rechtsgeschäft den Zielsetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, LSG nicht entspreche, weil ein bäuerlicher Betrieb nicht vorhanden sei, aber auch auszuschließen sei, daß ein solcher wieder einmal geschaffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung mit der Begründung, in früheren Jahren sei die Liegenschaft auch ein bäuerlicher Betrieb mit Viehstand, Ackerbau und Forstwirtschaft gewesen. Der Vorbesitzer der Beschwerdeführerin (ihr Vater) habe dann den Betrieb einstellen müssen, weil er selbst die Bewirtschaftung nicht habe vornehmen können und das Stallgebäude eingestürzt sei. Seit dem Jahre 1970 werde die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin land- und forstwirtschaftlich genützt und von ihr insbesondere die Forstwirtschaft sehr intensiv betrieben. Die Äcker und Weiden seien zeitweilig verpachtet gewesen und würden teils durch die Beschwerdeführerin, teils durch Pächter auf den verpachteten Flächen Heu, Obst und andere landwirtschaftliche Produkte hergestellt. Da die Verkäuferin ihren Wohnsitz im Ausland gehabt habe, sei ihr außer in der Ferienzeit keine Möglichkeit geblieben, sich um die Bewirtschaftung zu kümmern. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 1970 bemüht, den Betrieb zu erhalten und dadurch unter Beweis zu stellen, daß sie die Liegenschaft als bäuerlichen Betrieb nutzen wolle. Im Gesetz stünde nicht, daß die bäuerliche Familie ihre Eigenschaft als solche verliere, wenn sie nicht ständig auf der Liegenschaft wohne. Die Beschwerdeführerin werde den forstwirtschaftlichen und den landwirtschaftlichen Betrieb weiter intensivieren. Die Beschwerdeführerin selbst bemühe sich durch ihre Tätigkeit auf der Liegenschaft um eine Existenzgrundlage, man könne nicht wissen, ob nicht schon morgen die Familie der Beschwerdeführerin - der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Weinhändler - als Existenzgrundlage einzig und allein diese Liegenschaft besitze.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) führte durch einen Abgeordneten des Senates (Mitglied im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 4 Agrarbehördengesetz 1950) im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters einen Augenschein durch. Zu der vom erwähnten Senatsmitglied abgegebenen Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Gegenäußerung. Nach Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, weil der Kaufvertrag der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 LSG, solche bäuerlichen Betriebe zu schaffen und zu erhalten, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sicherten, wobei allfällige Einkünfte aus Nebenerwerbsbeschäftigungen den Ertrag des bäuerlichen Betriebes nicht überstiegen, nicht entspräche. Von einem bäuerlichen Familienbetrieb im Sinne des Gesetzes könne nur dann gesprochen werden, wenn der gesamte Betrieb von seinem Besitzer und dessen Familienangehörigen selbständig und nachhaltig bewirtschaftet werde. Es genüge daher nicht, wenn nur Obst geerntet und für die Weide Zinsvieh aufgenommen werde. Was die Bewirtschaftungsart in den kommenden Jahren anlange, fehlten konkrete Angaben der Beschwerdeführerin. Es werde nur vorgebracht, daß 1981 mit der Schafhaltung begonnen werden solle, wobei die Schafe im Frühjahr angekauft und im Herbst verkauft würden. Diese Art der Schafhaltung bringe aber, wie sich aus der Stellungnahme des erwähnten Mitgliedes der belangten Behörde ergebe, kaum einen Ertrag. Aus § 1 LSG sei zu entnehmen, daß mit diesem Gesetz die Existenzgrundlage solcher bäuerlicher Familien gefördert werden solle, die ausschließlich oder doch überwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewiesen seien. Diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin nicht an.Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) führte durch einen Abgeordneten des Senates (Mitglied im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Agrarbehördengesetz 1950) im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters einen Augenschein durch. Zu der vom erwähnten Senatsmitglied abgegebenen Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Gegenäußerung. Nach Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, weil der Kaufvertrag der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, LSG, solche bäuerlichen Betriebe zu schaffen und zu erhalten, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sicherten, wobei allfällige Einkünfte aus Nebenerwerbsbeschäftigungen den Ertrag des bäuerlichen Betriebes nicht überstiegen, nicht entspräche. Von einem bäuerlichen Familienbetrieb im Sinne des Gesetzes könne nur dann gesprochen werden, wenn der gesamte Betrieb von seinem Besitzer und dessen Familienangehörigen selbständig und nachhaltig bewirtschaftet werde. Es genüge daher nicht, wenn nur Obst geerntet und für die Weide Zinsvieh aufgenommen werde. Was die Bewirtschaftungsart in den kommenden Jahren anlange, fehlten konkrete Angaben der Beschwerdeführerin. Es werde nur vorgebracht, daß 1981 mit der Schafhaltung begonnen werden solle, wobei die Schafe im Frühjahr angekauft und im Herbst verkauft würden. Diese Art der Schafhaltung bringe aber, wie sich aus der Stellungnahme des erwähnten Mitgliedes der belangten Behörde ergebe, kaum einen Ertrag. Aus Paragraph eins, LSG sei zu entnehmen, daß mit diesem Gesetz die Existenzgrundlage solcher bäuerlicher Familien gefördert werden solle, die ausschließlich oder doch überwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewiesen seien. Diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin nicht an.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 LSG verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den Bescheid aufzuheben.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LSG verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Auf Grund des von der belangten Behörde fristgerecht gestellten Antrages wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester geschlossenen Vertrag handelt es sich um die Bereinigung ideell geteilten Eigentums. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 LSG ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. Gemäß § 5 Abs. 2 LSG hat die Behörde, sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, dies anstelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen. Gemäß § 1 Abs. 2 LSG ist das Ziel der Verfahren nach diesem Gesetz die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt unter Bedachtnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgrundsatzgesetz ausgeführt hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1978, Zl. 755/76, vom 20. April 1978, Zl. 2654/76, und vom 24. März 1981, Zl. 07/3532/80), kann zur näheren Bestimmung des Begriffes "bäuerlicher Betrieb" auf die Landarbeitsgesetzgebung zurückgegriffen werden. Gemäß § 115 Abs. 3 Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 782 (vor dieser Novelle: § 109 Abs. 3), und damit übereinstimmend § 140 Abs. 3 der Kärntner Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 85/1976, haben als bäuerliche Betriebe jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1981, Zl. 07/3532/80, ausgesprochen hat, ist es für die Führung eines bäuerlichen Familienbetriebes im Sinne dieser Definition wesentlich, daß eine persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zu diesem gegeben ist, was dann als verwirklicht anzunehmen ist, wenn der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings voraussetzen würde, daß alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre.Bei dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester geschlossenen Vertrag handelt es sich um die Bereinigung ideell geteilten Eigentums. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, LSG ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LSG hat die Behörde, sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen und einen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, dies anstelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LSG ist das Ziel der Verfahren nach diesem Gesetz die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt unter Bedachtnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgrundsatzgesetz ausgeführt hat vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1978, Zl. 755/76, vom 20. April 1978, Zl. 2654/76, und vom 24. März 1981, Zl. 07/3532/80), kann zur näheren Bestimmung des Begriffes "bäuerlicher Betrieb" auf die Landarbeitsgesetzgebung zurückgegriffen werden. Gemäß Paragraph 115, Absatz 3, Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, in der Fassung der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 782 (vor dieser Novelle: Paragraph 109, Absatz 3,), und damit übereinstimmend Paragraph 140, Absatz 3, der Kärntner Landarbeitsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1976,, haben als bäuerliche Betriebe jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1981, Zl. 07/3532/80, ausgesprochen hat, ist es für die Führung eines bäuerlichen Familienbetriebes im Sinne dieser Definition wesentlich, daß eine persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zu diesem gegeben ist, was dann als verwirklicht anzunehmen ist, wenn der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings voraussetzen würde, daß alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre.

Daß auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur Zeit ein bäuerlicher Betrieb in diesem Sinne geführt werde, wurde von der belangten Behörde auf Grund der ausreichenden Ermittlungsergebnisse nicht zu Unrecht verneint. Unbestritten war während des Verwaltungsverfahrens, daß die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz mit ihrer Familie in Klagenfurt hat; während des Augenscheines war von der Beschwerdeführerin, wie dem letzten Satz der Niederschrift über diesen Augenschein zu entnehmen ist, angegeben worden, es sei nicht auszuschließen, daß sie ihren ordentlichen Wohnsitz auf den Besitz verlegen werde. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des zum Lokalaugenschein abgeordneten Mitgliedes des Senates erklärte die Beschwerdeführerin, daß es ihre Absicht sei, einen bäuerlichen Betrieb zu schaffen.

Auf Grund dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde der Bestand eines bäuerlichen Betriebes in dem hier allein interessierenden Sinn auf dem Besitz der Beschwerdeführerin schon deshalb von der belangten Behörde zu Recht verneint, weil dieser Besitz nicht den Mittelpunkt der Lebensführung der Familie eines Bauern bildet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, daß es dem vom § 1 Abs. 2 LSG ins Auge gefaßten Ziel auch entspräche, wenn der Vertrag nicht der Erhaltung eines bereits bestehenden bäuerlichen Betriebes, wohl aber der Schaffung eines solchen diente.Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, daß es dem vom Paragraph eins, Absatz 2, LSG ins Auge gefaßten Ziel auch entspräche, wenn der Vertrag nicht der Erhaltung eines bereits bestehenden bäuerlichen Betriebes, wohl aber der Schaffung eines solchen diente.

Ein dem Ziel des § 1 Abs. 2 LSG entsprechender bäuerlicher Betrieb liegt aber überdies nur dann vor, wenn die Erträgnisse aus ihm, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit einem Nebenerwerb, also einem Erwerb, welcher den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1978, Zl. 2654/76), einen angemessenen Lebensunterhalt für die bäuerliche Familie sichern.Ein dem Ziel des Paragraph eins, Absatz 2, LSG entsprechender bäuerlicher Betrieb liegt aber überdies nur dann vor, wenn die Erträgnisse aus ihm, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit einem Nebenerwerb, also einem Erwerb, welcher den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1978, Zl. 2654/76), einen angemessenen Lebensunterhalt für die bäuerliche Familie sichern.

Daß die Schaffung eines solchen Betriebes, auf dem sich, wie bereits ausgeführt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bäuerlichen Familie befindet, durch die Beschwerdeführerin infolge des von ihr mit ihrer Schwester geschlossenen Vertrages erfolgen werde, hätte mit ausreichender Sicherheit feststehen müssen, um der Behörde eine Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 2 LSG hinsichtlich dieses Vertrages zu erlauben.Daß die Schaffung eines solchen Betriebes, auf dem sich, wie bereits ausgeführt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bäuerlichen Familie befindet, durch die Beschwerdeführerin infolge des von ihr mit ihrer Schwester geschlossenen Vertrages erfolgen werde, hätte mit ausreichender Sicherheit feststehen müssen, um der Behörde eine Feststellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, LSG hinsichtlich dieses Vertrages zu erlauben.

Die Beschwerdeführerin selbst hat, wie bereits erwähnt, lediglich erklärt, nicht auszuschließen, daß sie ihren Wohnsitz einmal auf den Besitz verlegen werde. Den sachkundigen Ausführungen in der Stellungnahme des abgeordneten Mitgliedes der belangten Behörde, aus denen zu entnehmen war, daß sich der Besitz der Beschwerdeführerin nach dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten konkreten Vorhaben nicht dazu eigne, einen Ertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 LSG zu erbringen, ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Äußerung noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde mit überzeugendem Vorbringen entgegengetreten. In dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin erklärt, es sei zwischenzeitlich der Versuch unternommen worden, einen Gewerbebetrieb zu etablieren, davon habe man aber wieder Abstand genommen und sich zunächst voll auf die Forstwirtschaft konzentriert.Die Beschwerdeführerin selbst hat, wie bereits erwähnt, lediglich erklärt, nicht auszuschließen, daß sie ihren Wohnsitz einmal auf den Besitz verlegen werde. Den sachkundigen Ausführungen in der Stellungnahme des abgeordneten Mitgliedes der belangten Behörde, aus denen zu entnehmen war, daß sich der Besitz der Beschwerdeführerin nach dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten konkreten Vorhaben nicht dazu eigne, einen Ertrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LSG zu erbringen, ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Äußerung noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde mit überzeugendem Vorbringen entgegengetreten. In dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin erklärt, es sei zwischenzeitlich der Versuch unternommen worden, einen Gewerbebetrieb zu etablieren, davon habe man aber wieder Abstand genommen und sich zunächst voll auf die Forstwirtschaft konzentriert.

Bei dieser Sachlage ist die belangte Behörde mit Recht nicht zur Überzeugung gelangt, daß der Vertrag der Schaffung eines bäuerlichen Betriebes diene.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Mit der Frage, ob aus denselben Gründen dem Besitz die Erbhofqualität abgeht, brauchte sich die belangte Behörde nicht zu befassen.

Auch die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof neu vorgelegten Urkunden haben keinen Anhaltspunkt für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erbracht.

Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe nicht zutreffen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe nicht zutreffen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 bis 4 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr.221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera b,, 48 Absatz 2, 49, Absatz 2 bis 4 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr.221.

Wien, am 2. Oktober 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981070085.X00

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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