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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Dem Vorstellungswerber steht es - gleich dem Berufungswerber - frei, so weit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist, im Vorstellungsschriftsatz noch nicht geltend gemachte Punkte nachträglich aufzugreifen und auszuführen, solange die Behörde nicht entschieden hat. Eine Präklusionswirkung ist mit dem Vorstellungsvorbringen nicht verknüpft.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000245.X01Im RIS seit
26.11.2003