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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0754/79 E 3. Juli 1979 VwSlg 9904 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10a StVO dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (hier: Bundesstraße im Ortsgebiet 70 km/h, Autobahnzubringer 80 km/h) überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen.Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (hier: Bundesstraße im Ortsgebiet 70 km/h, Autobahnzubringer 80 km/h) überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG 1950, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020161.X02Im RIS seit
20.02.2004