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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Organe der Straßenaufsicht sind zwar zufolge § 97 Abs 4 StVO 1960 unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen; einem Organ der Straßenaufsicht kommt aber deshalb nicht die zufolge § 45 leg cit der BEHÖRDE vorbehaltene Berechtigung zu, Ausnahmen von straßenpolizeilichen Geboten oder Verboten zu bewilligen.Die Organe der Straßenaufsicht sind zwar zufolge Paragraph 97, Absatz 4, StVO 1960 unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen; einem Organ der Straßenaufsicht kommt aber deshalb nicht die zufolge Paragraph 45, leg cit der BEHÖRDE vorbehaltene Berechtigung zu, Ausnahmen von straßenpolizeilichen Geboten oder Verboten zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020153.X01Im RIS seit
09.10.1981