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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litg;Rechtssatz
Ausführungen dazu, daß bei Bemessung der Entziehungsdauer - im Beschwerdefall ist hins. der Entziehung selbst Teilrechtskraft eingetreten - nicht zu prüfen ist, ob eine als "schwer" festgestellte Verletzung des Verunglückten als eine solche im Sinne des § 66 Abs 2 lit g KFG bzw des § 84 Abs 1 StGB anzusehen ist; in diesem Falle kommt es nur darauf an, daß für den Bfr der Grad der Verletzung nach außenhin als schwer erkennbar war oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit als schwer erkennbar sein mußte und er trotzdem keine Hilfe geleistet hat.Ausführungen dazu, daß bei Bemessung der Entziehungsdauer - im Beschwerdefall ist hins. der Entziehung selbst Teilrechtskraft eingetreten - nicht zu prüfen ist, ob eine als "schwer" festgestellte Verletzung des Verunglückten als eine solche im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera g, KFG bzw des Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen ist; in diesem Falle kommt es nur darauf an, daß für den Bfr der Grad der Verletzung nach außenhin als schwer erkennbar war oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit als schwer erkennbar sein mußte und er trotzdem keine Hilfe geleistet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020065.X01Im RIS seit
11.02.2004