RS Vwgh 2007/5/16 2005/14/0083

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Veröffentlicht am 16.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §7 Abs2;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140083.X01

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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