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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs3;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/18/0078 E VS 21. März 1986 VwSlg 12088 A/1986 RS 4; 85/18/0078 E VS 21. März 1986 VwSlg 12088 A/1986 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Eine gegen das "Amt der stmk Landesregierung" anstatt RICHTIG gegen die Stmk Landesregierung gerichtete Säumnisbeschwerde in einer Gemeindeabgabenangelegenheit ist als unzulässig zurückzuweisen, da das "Amt" der Landesregierung IN DIESEN Abgabenangelegenheiten nicht säumig sein kann. Da das Amt der Stmk Landesregierung in (anderen) Abgabenangelegenheiten auch eigene behördliche Zuständigkeiten hat, stellt sich die Frage nicht, zu deuten oder allenfalls im Mängelbehebungsverfahren zu klären, welche Behörde der Bf gemeint haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170155.X01Im RIS seit
12.02.2002