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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §143;Rechtssatz
Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des § 91 Abs 1 BAO und § 91 Abs 2 BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art 131a B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des Paragraph 91, Absatz eins, BAO und Paragraph 91, Absatz 2, BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Artikel 131 a, B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140105.X01Im RIS seit
13.10.1981