RS Vwgh 1981/10/13 81/14/0105

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143;
BAO §169;
BAO §91 Abs1;
BAO §91 Abs2;
B-VG Art131a;
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 91 heute
  2. BAO § 91 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 91 gültig von 20.12.2003 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 91 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des § 91 Abs 1 BAO und § 91 Abs 2 BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art 131a B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des Paragraph 91, Absatz eins, BAO und Paragraph 91, Absatz 2, BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Artikel 131 a, B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981140105.X01

Im RIS seit

13.10.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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