RS Vwgh 1981/10/13 81/14/0028

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0766/78 E 2. Februar 1979 VwSlg 5341 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Z 1 VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: § 18 EStG 1953 zu § 22 EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: Paragraph 18, EStG 1953 zu Paragraph 22, EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981140028.X02

Im RIS seit

13.10.1981

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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