RS Vwgh 1981/10/13 3349/80

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
LPolG Tir 1976 §14 lita;
VStG §24 impl;
VStG §25 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Stützt sich der Schuldspruch (nach § 14 lit a LPG) ausschließlich auf das "Geständnis" einer bisher nicht einschlägig Vorbestraften, die überdies die Unterfertigung der über ihre "Geständnisse" aufgenommenen Niederschriften verweigert hat, so kann es nicht als ausreichend angesehen werden, die unter Anführung konkreter Umstände behauptete Unrichtigkeit der Niederschriften damit abzutun, es sei wohl kaum anzunehmen, dass die diese Niederschriften aufnehmenden Beamten Unrichtiges protokolliert hätten.Stützt sich der Schuldspruch (nach Paragraph 14, Litera a, LPG) ausschließlich auf das "Geständnis" einer bisher nicht einschlägig Vorbestraften, die überdies die Unterfertigung der über ihre "Geständnisse" aufgenommenen Niederschriften verweigert hat, so kann es nicht als ausreichend angesehen werden, die unter Anführung konkreter Umstände behauptete Unrichtigkeit der Niederschriften damit abzutun, es sei wohl kaum anzunehmen, dass die diese Niederschriften aufnehmenden Beamten Unrichtiges protokolliert hätten.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003349.X02

Im RIS seit

13.10.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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