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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Wurde der Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem Art 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde, unbeschadet der Bestimmung des § 61 Abs 4 NÖ GemO, wonach die Aufhebung erst sechs Wochen nach der Zustellung wirksam wird (Hinweis B 1.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976).Wurde der Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem Artikel 132, B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GemO, wonach die Aufhebung erst sechs Wochen nach der Zustellung wirksam wird (Hinweis B 1.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976).
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002688.X02Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009