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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des abgeschlossenen Verfahrens (§ 69 Abs 1 AVG 1950), in dem ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, ist nicht allein schematisch nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen, sondern auch nach der konkreten Möglichkeit einer Beschwerde einer der Parteien des Hauptverfahrens (Hinweis E 22.9.1969, 1768/68, VwSlg 7638 A/1969).Der Begriff des abgeschlossenen Verfahrens (Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950), in dem ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, ist nicht allein schematisch nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen, sondern auch nach der konkreten Möglichkeit einer Beschwerde einer der Parteien des Hauptverfahrens (Hinweis E 22.9.1969, 1768/68, VwSlg 7638 A/1969).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000821.X01Im RIS seit
27.01.2004