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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §17;Rechtssatz
Bei zwingender Dienstfreistellung des Beamten gebühren diesem die Bezüge gem § 62 BDG auf Grund des GG 1956 in gleicher Weise wie anderen Beamten; daraus folgt, dass mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach der Dienstfreistellung kein Anspruch auf pauschalierte Überstundenvergütung (§ 15 Abs 3 Z 1) und keine Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 3 GG 1956 gebühren.Bei zwingender Dienstfreistellung des Beamten gebühren diesem die Bezüge gem Paragraph 62, BDG auf Grund des GG 1956 in gleicher Weise wie anderen Beamten; daraus folgt, dass mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach der Dienstfreistellung kein Anspruch auf pauschalierte Überstundenvergütung (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,) und keine Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003428.X01Im RIS seit
07.04.2004