RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0225

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0121 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 legcit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X01

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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