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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat auf alles neue Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zur Bekanntgabe der Berufungsentscheidung an den Berufungswerber zur Kenntnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002830.X01Im RIS seit
22.10.1981Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013