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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2952/78 E 29. Februar 1980 RS 2Stammrechtssatz
Für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht das Urteil des Strafgerichtes maßgebend, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, das die Verwaltungsbehörde aber nicht nach strafgerichtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat. An die Beurteilung des Schutzes der Allgemeinheit durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde keineswegs gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020087.X02Im RIS seit
18.02.2004