RS Vwgh 2007/5/21 2006/16/0137

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EStG 1988 §21;
EStG 1988 §23;
KfzStG 1992 §2 Abs1 Z7;
StraBAG 1994 §2 Z2;

Rechtssatz

Liegt sowohl eine gewerbliche als auch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, dann können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem § 21 EStG 1988 zugeordnet werden. Eine Umqualifizierung dieser Einkünfte kann nur erfolgen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenständigkeit verliert und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wird (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 77 zu § 21; zur weiteren Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbebetrieben Tz 84 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160137.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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