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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1982/9, S 528;Rechtssatz
Der Vorstellungswerber ist legitimiert, den einen gemeindebehördlichen (Abgaben)Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid vor dem VwGH zu bekämpfen, wenn er - im Hinblick auf die Untrennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - durch ein tragendes die GdBehörden bindendes Begründungselement beschwert sein kann.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170118.X01Im RIS seit
28.10.1981