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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
B-VG Art135 Abs4Rechtssatz
Angesichts der im B-VG vorgesehenen gespaltenen Verordnungsprüfungskompetenz führt der Mangel der gehörigen Kundmachung einer Verordnung für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof zur Unverbindlichkeit der Verordnung im Einzelfall, für den VfGH jedoch zur Aufhebung der Verordnung mit Wirkung über den Einzelfall hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170047.X05Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022