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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3Rechtssatz
Die durch Organe der abgabenberechtigten Bundeshauptstadt Wien erfolgte Anbringung des Hinweisschildes nach § 1 Abs 4 Wr ParkometerG auf einer Standsäule (mit insgesamt zwei traßenverkehrszeichen und drei Zusatztafeln) bewirkt, daß das Beschränkungszeichen "Kurzparkzone" - nach dem im § 48 Abs 4 StVO 1960 positivierten Standard der Erkennbarkeit des durch Straßenverkehrszeichen Angeordneten - objektiv nicht (ausreichend) wahrnehmbar ist, und belastet die Kurzparkzonenverordnung daher mit dem Mangel ihrer gehörigen Kundmachung.Die durch Organe der abgabenberechtigten Bundeshauptstadt Wien erfolgte Anbringung des Hinweisschildes nach Paragraph eins, Absatz 4, Wr ParkometerG auf einer Standsäule (mit insgesamt zwei traßenverkehrszeichen und drei Zusatztafeln) bewirkt, daß das Beschränkungszeichen "Kurzparkzone" - nach dem im Paragraph 48, Absatz 4, StVO 1960 positivierten Standard der Erkennbarkeit des durch Straßenverkehrszeichen Angeordneten - objektiv nicht (ausreichend) wahrnehmbar ist, und belastet die Kurzparkzonenverordnung daher mit dem Mangel ihrer gehörigen Kundmachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170047.X04Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022