RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Der Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X03

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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