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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 5Stammrechtssatz
Der Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X03Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013