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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der zur Entscheidung berufenen Leistungsfeststellungskommission hat ein Ersatzmitglied des Vorsitzenden - nach Wortlaut, Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung - nur in vertretungsweise ausgeübter Vorsitzendenfunktion anzugehören. Wenn die Verhinderung des Vorsitzenden wegen Befangenheit unbestrittenermaßen gegeben ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn ein anderer Organwalter zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt worden war, zumal das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 keinen (ständigen) Vorsitzenden-Stellvertreter kannte, sondern nur die Bestellung einer erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern vorsah.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090082.X02Im RIS seit
15.04.2004