RS Vwgh 1981/10/28 81/09/0082

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Veröffentlicht am 28.10.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in § 45 Abs 1 VwGG 1965 ist erschöpfend. Diese Bestimmung sieht insbesondere das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, nicht - wie § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 - als Wiederaufnahmegrund vor. Das Hervorkommen solcher neuer Tatsachen oder Beweismittel stellt daher im Verfahren vor dem VwGH keinen Wiederaufnahmegrund dar.Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG 1965 ist erschöpfend. Diese Bestimmung sieht insbesondere das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, nicht - wie Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 - als Wiederaufnahmegrund vor. Das Hervorkommen solcher neuer Tatsachen oder Beweismittel stellt daher im Verfahren vor dem VwGH keinen Wiederaufnahmegrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981090082.X01

Im RIS seit

15.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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