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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in § 45 Abs 1 VwGG 1965 ist erschöpfend. Diese Bestimmung sieht insbesondere das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, nicht - wie § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 - als Wiederaufnahmegrund vor. Das Hervorkommen solcher neuer Tatsachen oder Beweismittel stellt daher im Verfahren vor dem VwGH keinen Wiederaufnahmegrund dar.Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG 1965 ist erschöpfend. Diese Bestimmung sieht insbesondere das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, nicht - wie Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 - als Wiederaufnahmegrund vor. Das Hervorkommen solcher neuer Tatsachen oder Beweismittel stellt daher im Verfahren vor dem VwGH keinen Wiederaufnahmegrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090082.X01Im RIS seit
15.04.2004